Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.15.4 Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 733

Die Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung (EU) 2019/943 bildet zusammen mit der entsprechenden Richtlinie den eigentlichen Kern des relevanten EU-Acquis. Sie enthält teilweise sehr detaillierte Regeln zu einer Vielzahl von Themen. Die meisten dieser Regeln finden in der Schweiz unter Vorbehalt der ausgehandelten technischen Anpassungen und Übergangsfristen unmittelbar Anwendung. Es gibt jedoch auch in der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten. In diesen Fällen setzt auch die Schweiz im Schweizer Recht um und es gilt dann diese Umsetzung (s. Ziff 2.11.6.15.7 i.f.). Eine Übergangsfrist gibt es zum Beispiel für De tailregeln für die priorisierte Einspeisung von Produktionsanlagen für erneuerbare Energien (Art. 12 Abs. 2-7) oder zu neuen Verbindungsleitungen (Art. 63). Themen, zu denen die EU-Verordnung 2019/943 Regeln enthält, sind unter anderem die folgenden: Bilanzkreisverantwortung, Regeln zu verschiedenen Markttypen wie DayAhead, Intraday, Terminmärkte und Regelenergiemärkte, Dispatch und Redispatch, Kapazitätsvergabe, Engpassmanagement und Engpasserlöse, Strombezugsverträge und Netzplanung. Enthalten sind ferner die auch in der Schweiz in den letzten Jahren viel diskutierte Regel, wonach 70 Prozent der für den grenzüberschreitenden Austausch von Strom relevanten Übertragungskapazitäten für den Handel zur Verfügung stehen müssen (Art. 16). Der Umgang mit Übertragungskapazitäten in Richtung Drittstaaten ist im EU-Recht nicht geregelt. Mit dem Stromabkommen wird klargemacht, dass die Schweiz in den Regeln für die Kapazitätsberechnung und -allokation mitberücksichtigt ist, womit das Risiko beseitigt ist, dass diese Regeln zum Nachteil der Schweiz angewendet werden. Das heisst auch, dass die Swissgrid die Vorgabe ab Inkrafttreten des Stromabkommens erfüllen muss, was technisch machbar ist. In der Verordnung ebenso enthalten sind Vorgaben zur Angemessenheit der Ressourcen und Kapazitätsmechanismen/strategischen Reserven (Art. 20 ff.), was für die Schweizer Stromreserve relevant ist. Schliesslich sind auch zahlreiche Gremien geregelt, wie ENTSO-E, die regionalen Koordinierungszentren und die Organisation für Verteilnetzbetreiber (EU-VNBO).

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