Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.10 Staatliche Beihilfen (Art. 12-19)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 726

Als level-playing-field-Materie deckt das Stromabkommen auch die staatlichen Beihilfen ab. Die betreffenden Vorschriften regeln einerseits das direkt anwendbare materielle Beihilfeverbot mit diversen ebenfalls direkt anwendbaren Ausnahmen, andererseits die Grundpfeiler des Überwachungsverfahrens. Die Vorschriften sind weitgehend identisch mit denjenigen der Beihilfeprotokolle zum Landverkehrs- und Luftverkehrsabkommen - mit der Ausnahme von einzelnen sektoriellen Rechtsakten

– und werden in Kapitel 2.2 allgemein erläutert. Nachfolgend werden nur die Aspekte dargestellt, die für das Stromabkommen spezifisch sind. Die in den Bestimmungen über staatliche Beihilfen vorgesehenen Pflichten gelten nur für Beihilfen, die Unternehmen für Tätigkeiten gewährt werden, die in den Geltungsbereich des Stromabkommens (Art. 2) fallen (s. Ziff. 2.2.6.3). Da dieser insbesondere den Stromverbrauch nicht erfasst, fallen zum Beispiel zahlreiche Fördermassnahmen für Stromgrossverbraucher oder nationale und kantonale Systeme zur Förderung von Energieeffizienz oder dem rationellen Stromverbrauch nicht unter das Stromabkommen. Aufgrund der nur sektoralen Anwendbarkeit entsteht eine weitere spezifisch schweizerische Besonderheit, nämlich wenn ein und dasselbe Unternehmen sowohl in Bereichen tätig ist, die in den Geltungsbereich fallen, wie auch in Bereichen ausserhalb desselben. Ein Überschwappen (spill-over) der Beihilferegeln auf Bereiche ausserhalb des Geltungsbereichs kann durch zielgerichtete Gewährung der Beihilfen für «strom-relevante» Aktivitäten und durch Trennung der Buchführung (Unterbindung der Quersubventionierung, s. Ziff. 2.2.6.3) vermieden werden. Das Abkommen sieht Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Gewährung von Beihilfen durch die Schweiz vor. Zunächst geht es um Ausnahmen, die in Artikel 13 stehen und des Weiteren sieht Anhang III ein System von Ausnahmen vor.

Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 listet die sechs wichtigsten bestehenden Schweizer Unterstützungsmassnahmen im Strombereich auf: bei den erneuerbaren Energien (1) die gleitende Marktprämie und (2) die Investitionsbeiträge (inklusive Reduktion des Wasserzinses in Fällen, in denen auch Investitionsbeiträge gewährt werden), (3) die Betriebskostenbeiträge für Biomasse und (4) die Garantien für die Geothermie sowie beim Gewässerschutz (5) die Förderung respektive Abgeltungen für die Restwassersanierung und (6) die Sanierung der Wasserkraft. Bei der gleitenden Marktprämie und den Investitionsbeiträgen für erneuerbare Energien muss die Schweiz zwar noch geringe Anpassungen vornehmen (hinsichtlich Direktvermarktung und zur Vermeidung von Produktionsanreizen in Negativpreisphasen, s. Anhang III Abschnitt A Ziff. 2), ansonsten sind diese Instrumente aber schon heute beihilferechtskonform. Bei den Hauptförderinstrumenten erfolgt die Konformitätserklärung nota bene, obschon die Schweiz teilweise keine Auktionen durchführt, so bei der Windkraft. Zusätzlich zur aktuellen Liste kann der Gemischte Ausschuss künftig zusätzliche Ausnahmetatbestände aufnehmen, die vom EU-Recht abweichen können. Das gilt auch für Abschnitt B von Anhang III, in dem bisher keine Massnahme aufgeführt ist.

Zur Auflistung in Anhang III Abschnitt A sind mehrere Punkte festzuhalten: So darf aus der Liste nicht gefolgert werden, dass andere, nicht aufgeführte Beihilfen unzulässig sind. In den Verhandlungen zum Stromabkommen wurden bewusst, unter anderem wegen des Zweipfeiler-Ansatzes bei der Beihilfeüberwachung, nur wenige, wichtige Beihilfen analysiert. Ferner folgt aus dem Umstand, dass die Beihilfen auf der Liste solche des Bundesrechts sind, nicht, dass kantonale oder kommunale Regelungen unzulässig sind – im Gegenteil; für analoge kantonale oder kommunale Instrumente ist davon auszugehen, dass sie ebenfalls beihilfekonform sind. Richtig einzuordnen ist auch die zeitliche Aussage zur Konformität. Dass die Beihilfen für sechs beziehungsweise für zehn Jahre konform erklärt werden, ist verfahrenstechnisch motiviert (weil bestehende Beihilferegelungen in der EU der fortlaufenden Prüfung unterstehen [s. Ziff. 2.2.6.5 und 2.2.8] und Beurteilungen, die einmal vorgenommen wurden, zeitlich somit nicht unlimitiert sind) und nicht materiell. Diese Fristen sind keine Auslauffristen, nach deren Ablauf die Beihilfen unzulässig werden. Vielmehr müssen diese danach in die erwähnte fortlaufende Prüfung bestehender Beihilferegelungen durch die Schweizer Überwachungsbehörde einfliessen. Für Unternehmen, die schon vor dem Inkrafttreten des Stromabkommens in die fraglichen Förderinstrumente aufgenommen wurden, sowohl in diejenigen gemäss der Liste in Anhang III

Abschnitt A Ziffer 1 wie auch in die ähnlich ausgestalteten Instrumente, die teilweise altrechtlich sind (bspw. kostendeckende Einspeisevergütung, Einspeisevergütungssystem), greift sodann das Prinzip des Vertrauensschutzes. Auch in der EU ist es verbreitete Praxis, dass solche langen, mehrjährigen Verpflichtungen nicht in Frage gestellt und bis zum Ende der anfänglichen Zusage honoriert werden. Bei den aufgelisteten Unterstützungsmassnahmen ist für die künftige Bewertung im Rahmen der fortlaufenden Prüfung die jetzige positive Bewertung durchaus relevant, und zwar als starkes Signal für die Zeit nach Ablauf der genannten Fristen. Die Beurteilung erfolgt anhand der verschiedenen im Abkommen vorgesehenen, ans EU-Recht angelehnten Ausnahmegründe. Umgekehrt ist auch nicht ausgeschlossen, dass diese Beihilfen später, nach Ablauf der sechs bzw. zehn Jahre, unzulässig werden, zum Beispiel wegen einer neuen Rechtslage. Umsetzungsbeihilfen auf der Grundlage dieser Beihilferegelungen dürften dann ab der Feststellung der Unzulässigkeit nicht mehr gewährt werden.

Darüber hinaus sieht Artikel 13 Absatz 4 vor, dass Beihilfen, die gemäss Abschnitt C von Anhang III gewährt werden und mit dem Abkommen vereinbar sind, nicht der Anmeldepflicht unterliegen. Abschnitt C von Anhang III deckt die Gruppenfreistellungen ab und Abschnitt D die De-minimis-Beihilfen (s. Art. 13 Abs. 6).

Anhang IV listet in Abschnitt A Ziffer 1 die in der EU für staatliche Beihilfen im Rahmen des Stromabkommens anwendbaren Rechtsakte auf.

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