Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.1 Geltungsbereich (Art. 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 719

Nach Artikel 2 ist der Geltungsbereich des Abkommens der Strombereich. Laut Definition im Abkommen besteht er aus Produktion, Handel, Übertragung und Vertrieb von Strom. Der Geltungsbereich wird durch die in den Anhängen des Abkommens aufgeführten EU-Rechtsakte konkretisiert (s. einleitende Ausführungen bei

Ziff. 2.11.5.1.1). Nicht erfasst sind hingegen der Stromverbrauch, was nicht zuletzt für die Beihilferegeln relevant ist (s. Ziff. 2.11.6.10), oder der Gasbereich, was sich unter anderem insofern bemerkbar macht, als dass die Anwendbarkeit der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandels (REMIT)644 auf die Regeln zu Strom beschränkt ist. Ebenso nicht erfasst ist der Bereich (Gebäude-)Energieeffizienz, womit diesbezüglich nicht in die kantonalen Hoheiten eingegriffen wird. Das Stromabkommen enthält zudem keine Vorgaben zur Vergabe oder zum Inhalt von Wasserrechts- oder anderen Konzessionen, zum Wasserzins, zum Heimfallrecht bei der Wasserkraft oder zum öffentlichen Eigentum an Wasserkraftanlagen. Der in der Schweiz bestehende Prozess zur Konzessionsvergabe ist nicht betroffen. Die hierzu in der EU relevanten Richtlinien über die Konzessionsvergabe 2014/23/EU645 644 Verordnung EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts, ABl. L 326, vom 8.12.2011, S. 1, geändert durch Verordnung (EU) 2024/1106, ABl. L, 2024/1106, 17.4.2024.

645 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

und die Richtlinie 2000/60/EG646 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmen-Richtlinie) sind nicht Teil des Geltungsbereichs des Stromabkommens. Die dynamische Rechtsübernahme ist indes auf diesen beschränkt. Ausserdem gibt es mit dem Strombereich direkt verbundene, vom Abkommen in Teil IV – Bereiche im Zusammenhang mit dem Strommarkt abschliessend aufgeführte Bereiche, auf die sich das Abkommen ebenfalls erstreckt, namentlich Umwelt, erneuerbare Energien und Infrastruktur. Folglich fallen allfällige weitere direkt mit dem Strombereich verbundene Bereiche, die nicht im Abkommen aufgeführt sind, nicht in den Geltungsbereich des Abkommens. Das Abkommen ist nicht unmittelbar anwendbar auf das Bahnstromnetz. In der mit dem 647 Abkommen übernommenen Richtlinie (EU) 2019/944 (nachfolgend Strombinnenmarkt-Richtlinie oder Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie) finden sich keine expliziten Hinweise, wonach es von dieser erfasst ist. Das Bahnstromnetz in der Schweiz ist weitgehend von der Regulierung im StromVG ausgenommen, was so bleiben kann. Das System des Bahnstromnetzes ist auch in EU-Staaten, wie zum Beispiel in Österreich, in ähnlicher Weise geregelt wie in der Schweiz.

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