Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.15.1 Generelles zu den Anhängen mit Rechtsübernahme, Zuständigkeiten von EU-Institutionen, Rechtsweg und Verweise

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 730

und Verweise In Anhang I werden die EU-Rechtsakte zum Strombinnenmarkt aufgelistet und damit für die Schweiz verbindlich. Bezüglich Behördenzuständigkeiten ist festzuhalten, 652 SR 0.514.126.81 dass die Überwachung der richtigen Anwendung des Abkommens gemäss Artikel 30 im Grundsatz nach dem Zwei-Pfeiler-Ansatz erfolgt (s. Ziff. 2.1), also für die Schweiz durch Schweizer Behörden, hauptsächlich durch die ElCom. Auch in der EU sind nach dem EU- Stromsektorrecht hauptsächlich die Behörden der EU-Mitgliedsstaaten zuständig. Im EU-Sektorrecht sind aber auch Spezialzuständigkeiten von EUInstitutionen enthalten, vor allem dann, wenn die erstzuständigen und betroffenen nationalen Stellen keine Einigung erzielen oder wenn eine übergeordnete europäische Sicht sachnotwendig ist. Das Abkommen regelt, wie mit solchen Zuständigkeiten in Fällen, in denen die Schweiz betroffen ist, umzugehen ist. Es regelt für die Kompetenzen einzeln, wer sie ausübt. Mitunter erklärt das Abkommen Schweizer Behörden für zuständig (z.B. für gewisse Sanktionen) und bei ihnen liegt auch eine Auffangsoder Grundzuständigkeit, wenn eine bestimmte Kompetenz im Abkommen nicht zugeteilt ist. Die Zuteilung allfälliger künftiger Kompetenzen, die sich aus der Fortentwicklung von EU-Recht ergeben, obliegt dem Gemischten Ausschuss. Er wird sich an der Zuteilung zu Anfang des Abkommens orientieren können.

Die Kompetenzzuweisung erfolgt nach sachlichen Kriterien. So erhält ACER vor allem Kompetenzen, wo es um technische Inhalte geht, beispielsweise netztechnische; solche Inhalte können indes durchaus von erheblicher Tragweite sein. Hingegen wurden in Fällen, in denen die Schweizer Souveränität betroffen ist, Sonderlösungen ausgehandelt. Dies betrifft zum Beispiel die Zuordnung der Schweiz zu einer Kapazitätsberechnungsregion. Anstelle der in der EU geltenden subsidiären Zuständigkeit von ACER kann die Schweiz in einem sie betreffenden Fall in einem ersten Schritt den Gemischten Ausschuss anrufen. Dort kann sie mit gleichberechtigter Stimme auf eine Einigung hinwirken. Mangels Einigung innert sechs Monaten geht die Zuständigkeit an ACER über, weil sich der Entscheid zur Schweiz unmittelbar auch auf die EUinternen Entscheide auswirkt und ein weiteres zeitliches Aufschieben weit über die Schweiz hinaus zu Komplikationen oder Blockaden führen könnte. Auch bei der Gebotszonenzuordnung greift eine Schweizer Extraregel. Der Gemischte Ausschuss muss seine Zustimmung zu einem von der Europäischen Kommission erarbeiteten Vorschlag geben. Da der Gemischte Ausschuss paritätisch entscheidet, kann nichts gegen den Willen der Schweiz beschlossen werden. Weitere Sonderregeln finden sich beispielsweise bei den polizeiähnlichen Befugnissen, die ACER bei der REMITVerordnung hat. Diese werden für die Schweiz durch eine Lösung ersetzt, bei der die ElCom oder die Strafbehörden die Verfahrensführung innehaben. So bleibt die Souveränität der Schweiz gewahrt. Nicht explizit geregelt ist im Abkommen die Frage des Rechtswegs. Es ist danach zu unterscheiden, ob die Schweiz als Staat oder ob wirtschaftliche Akteure beziehungsweise Private Beschwerde führen wollen. Der Staat muss den Weg über die Streitbeilegung gemäss dem Abkommen gehen (Art. 32) und somit an das Schiedsgericht gelangen. Die übrigen Beschwerdeführenden wie Schweizer Unternehmen gelangen dagegen an die EU-Instanzen, also an das Gericht der EU und den EuGH, und zuvor im Falle von ACER an den ACER-Beschwerdeausschuss. Beschreiten in einem Geschäft sowohl die Schweiz als auch ein Schweizer Unternehmen und zusätzlich allenfalls auch Akteure in der EU den Rechtsweg, müssen die befassten Gerichte für eine sachdienliche Verfahrenskoordination sorgen, gegebenenfalls auch mit Sistierungen. Jenseits dieser internationalen Aspekte ist aber zu betonen, dass der Rechtsweg hauptsächlich an Schweizer Gerichte führt. Der Vollzug des Abkommens liegt primär bei der ElCom. Immer wenn ihre Entscheide oder die von anderen Schweizer Behörden angefochten werden, sind selbstverständlich Schweizer Gerichte zuständig. Die Eingangsbemerkungen der Anhänge I und VI halten zwei Grundsätze fest, die die Anwendung der dort aufgenommenen EU-Rechtsakte und die Behandlung der Schweiz wie ein EU-Mitgliedsstaat konkretisieren. Der erste Grundsatz hält fest, dass die in den in Anhänge I und VI integrierten EU-Rechtsakten für die Mitgliedstaaten der EU vorgesehenen Rechte und Pflichten auch für die Schweiz gelten. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch in den anderen Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz–EU (s. Ziff. 2.1.6.7). Sie stellt sicher, dass die Schweiz die gleichen Rechte wie die EU-Mitgliedstaaten hat und nicht als «Drittstaat» schlechter gestellt werden kann. Der zweite Grundsatz hält schliesslich fest, dass Bezugnahmen auf natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in den Mitgliedstaaten der EU auch als Bezugnahmen auf natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz gelten. Diese Bestimmung, die auch im Lebensmittelsicherheitsabkommen vorgesehen ist, sieht vor, dass im Geltungsbereich des Stromabkommens für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz grundsätzlich dieselben Regeln zur Anwendung kommen sollen wie für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in den Mitgliedsstaaten der EU. Beide Grundsätze gelten nur, sofern in technischen Anpassungen nicht etwas anderes vorgesehen ist. Einzugehen ist sodann auf die Verweise, die in den übernommenen EU-Rechtsakten auf nicht übernommene EU-Rechtsakte enthalten sind. Da die Rechtsakte, auf die verwiesen wird, nicht in die Anhänge integriert wurden, gelten die Weiterverweise auf nicht integrierte Rechtsakte nach einer Praxis in den Abkommen Schweiz–EU nicht für die Schweiz, sofern es nicht explizit anders vorgesehen ist. Diese Nicht-Geltung gilt grundsätzlich auch im Stromabkommen, wo dies ebenfalls nicht explizit steht.

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