Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.15.7 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 736

Weitere Kernthemen sind in der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944 geregelt, so zum Beispiel die Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher (freie Lieferantenwahl) und deren damit verbundenen Rechte. Die Schweiz hat eine dreijährige Übergangsfrist für die Einführung in der EU geltenden kurzen technischen beziehungsweise operativen Wechselfristen. Der Rahmen ist ferner dafür gesetzt, welche Interventionen beziehungsweise Regulierungen die Staaten vornehmen dürfen. Die oben erwähnte Entflechtung der VNB und die Modelle für den ÜNBs (TSO-Modelle) sind ebenfalls in der Richtlinie geregelt. Weitere Themen sind die Arealnetze (in der EU: geschlossene Verteilnetze), Flexibilität, Speicher und Elektromobilität. Schliesslich sind die Anforderungen an den unabhängigen Regulator und seine zahlreichen Aufgaben geregelt. Dazu gehört auch, dass der Regulator Anschluss und Zugang zum Netz, inklusive Tarifierung festlegt. Das ist für die Schweiz eine wichtige Änderung gegenüber heute. Die Schweiz wird die Kompetenz aber erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens an den Regulator übertragen müssen. Die Schweiz setzt die Richtlinie im Schweizer Recht (unter Nutzung der Übergangsfristen des Abkommens) um, vorab im StromVG. Wo sie dies tut, gilt diese Umsetzung, und die EU-Richtlinie kann höchstens ergänzend für Einzelheiten direkt anwendbar sein, wenn die Bestimmungen genügend konkret gefasst sind. Richtlinien-Bestimmungen finden in der Schweiz ausserdem dann Anwendung, wenn das Schweizer Umsetzungsrecht dies so bestimmt.

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