Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.4 Entflechtung der Verteilnetzbetreiber (VNB) (Art. 6)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 721

Die Strombinnenmarkt-Richtlinie schreibt beim Verteilnetz* eine im Vergleich zur in der Schweiz bereits bestehenden buchhalterischen und informatorischen Entflechtung weitergehende, organisatorische und rechtliche Entflechtung vor. Demnach ist der Netzbetrieb von den anderen Aktivitäten eines integrierten Unternehmens hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt zu trennen, nicht aber eigentumsmässig (s. Ziff. 2.11.7). Diese weitergehenden Regeln müssen jedoch nur für VNB ab 100'000 angeschlossenen Kundinnen und Kunden (wobei eine Gesamtkonzernbetrachtung relevant ist) angewandt werden und betreffen in der Schweiz aktuell 17 VNB. Das öffentliche Eigentum an den VNB wird in keiner Weise in Frage gestellt, womit keine Privatisierungen nötig sind. Zusätzlich wird, vor allem mit Relevanz für die öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen festgehalten, dass die Unternehmenssparten – wo das gewollt ist – öffentlich-rechtlich organisiert bleiben können, zum Beispiel als Anstalten.

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