Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.15.2 Risikovorsorge

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 732

Mit der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor hat die EU einen Rahmen aufgestellt, damit die Mitgliedstaaten für alle Arten von Risiken für die Versorgungssicherheit ausreichend sensibilisiert und vorbereitet sind. Des Weiteren sind die Aufgaben und Zuständigkeiten für den Notfall geklärt und grenzüberschreitende Auswirkungen werden berücksichtigt, wenn Schutzmassnahmen ergriffen werden. Die Verordnung definiert auch, was unter einer Stromversorgungskrise zu verstehen ist, etwa bei aussergewöhnlicher Nachfragelast oder Ausfällen wesentlicher Erzeugungs- oder Übertragungsinfrastruktur. Als Kernelement wird die Krisenprävention, -vorsorge und -bewältigung auf europäische Ebene gehoben und es werden in Kooperation mit mehreren Akteuren, unter anderem mit den nationalen zuständigen Behörden, ENTSO-E und ACER, regionale, das heisst länderübergreifende Krisenszenarien bestimmt. Gestützt darauf erstellen die Staaten Risikovorsorgepläne mit klar definierten, transparenten, verhältnismässigen und nicht-diskriminierenden Präventions- und Bewältigungsmassnahmen, die auch regional harmonisierte Bewältigungsmassnahmen umfassen sollen. Die Schweiz wird mit dem Abkommen Teil dieser Risikovorsorge-Kooperation, was die Stromversorgung resilienter macht. Bei mehreren nicht dringlichen Aspekten hat die Schweiz eine Übergangsfrist, so dass deren Umsetzung im zweiten Paket erfolgen wird. Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg und Österreich setzen die unter der Verordnung geforderte regionale Kooperation der Krisenvorsorge und -bewältigung im Rahmen des Pentalateralen Energieforums um. Die Schweiz wirkt dort bereits jetzt als Beobachterin mit. Mit dem Stromabkommen wird sie vollwertiges Mitglied dieser Kooperation.

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