Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.6 Wegfall Vorränge und finanzielle Entschädigung (Art. 8)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 721

Vorränge beziehungsweise Reservierungen, dank denen Stromlieferungen bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz vorab bedient werden, stehen in Konflikt mit EU-Recht (der englische Abkommenstext spricht von «reservations» und nicht von «Vorrängen»). In der EU wurden solche Vorränge bereits ab 2003, innert kurzen Fristen und ohne Entschädigungen, abgeschafft. Die Schweiz kennt noch solche Vorränge einerseits bei privatrechtlichen Langzeitverträgen zum Bezug von Strom aus Kernkraftwerken aus Frankreich oder für den Tausch von Strom aus Schweizer Wasserkraft und französischer Kernkraft sowie andererseits bei mehreren Grenzwasserkraftwerken, wo sich die Vorränge mitunter aus Staatsverträgen648 ergeben. Für die erstere Gruppe (inkl. dem Grenzkraftwerk Emosson) entfallen die Vorränge mit Inkrafttreten des Stromabkommens (Art. 8 Abs. 1). Dafür erhalten die Vertragshalter während einer Übergangszeit von sieben Jahren eine finanzielle Entschädigung oder bei einem früheren Vertragsende für diese kürzere Dauer. Bei den Grenzkraftwerken enthält das Stromabkommen eine Bagatellregelung, wodurch Grenzkraftwerke Vorränge von weniger als 65 Megawatt (MW) während 15 Jahren behalten können; bei einem vorherigen Ablauf der Konzessionen erlischt der Vorrang ebenfalls in diesem Zeitpunkt (Art. 8 Abs. 4). Grenzkraftwerke mit Deutschland haben die Vorränge schon länger verloren, weil Deutschland die Vorränge für EU-rechtswidrig hielt und nicht mehr mittrug. Die Verträge mit Wegfall des Vorrangs und finanzieller Entschädigung betreffen einzig die Grenze mit Frankreich; die Grenzkraftwerk-Bagatellfälle betreffen die Grenzen mit Frankreich, Italien und Österreich. Die Einzelheiten des Übergangsregimes stehen in Anhang II. Die Regelung im Abkommen einschliesslich der Umsetzungsmethodik ist als abschliessend für die ganze Thematik zu betrachten. Es profitieren nur Verträge vom Regime, die in den Listen in

Anhang II aufgeführt sind. Anhang II legt die Grundsätze des vorgesehenen Entschädigungsmechanismus fest. Für die konkrete Umsetzung von Anhang II und der Entschädigung braucht es aber noch detailliertere Festlegungen, die die Regulatoren der Schweiz und Frankreichs vornehmen müssen. Gelingt dies nicht innert drei Monaten nach Inkrafttreten des Stromabkommens, kann der Gemischte Ausschuss mit der Lösungsfindung betraut werden; eine Verzögerung ändert aber nichts daran, dass die Vertragshalter ab Wegfall der Vorränge Anspruch auf die finanzielle Entschädigung haben. Die Entschädigung wird aus den Engpasserlösen aus der Vergabe der grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten an der französisch-schweizerischen Grenze finanziert.

648 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson (SR 0.721.809.349.1]). Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Regelung gewisser Rechtsverhältnisse betreffend die künftige Ableitung des Rheines bei Kembs (SR 0.721.809.349.7]).

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreichüber die Verleihung der Wasserkräfte des Doubs bei Châtelot (SR 0.721.809.349.5). Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei (SR 0.721.809.454.2).

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (SR 0.721.809.163.1).

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