Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.1 Zusammenfassung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 492

Als Verkehrsknotenpunkt auf der Nord-Süd-Achse in Europa hat die Schweiz stark in eine gut funktionierende Verkehrsinfrastruktur investiert und verfolgt eine strategische Politik der Verlagerung von der Strasse auf die Schiene. Der Zugang zum EUMarkt für den Strassen- und Schienenverkehr ist von Bedeutung für die Schweizer Wirtschaft und die Versorgung des Landes. Entsprechend wichtig ist es, dass die Schweizer Besonderheiten sowie der Zugang der Schweiz zum EU-Markt langfristig abgesichert werden.

Ziel des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (LandVA) ist es, einerseits den Zugang der Vertragsparteien zu den Märkten für Güter- und Personenverkehr auf Strasse und Schiene zu liberalisieren und andererseits die Bedingungen für eine abgestimmte Verkehrspolitik zwischen der Schweiz und der EU festzulegen. Somit ist das LandVA ein wesentlicher Bestandteil für die Umsetzung der Schweizer Verkehrspolitik. Es trägt dem Wunsch Rechnung, bestimmte Errungenschaften der Schweizer Verkehrspolitik abzusichern. Im Zuge der Verhandlungen mit der EU konnte das LandVA in mehreren Punkten angepasst und ergänzt werden, um das Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU im Verkehrsbereich zu stärken, weiterzuentwickeln und zukunftstauglich zu machen. Zum einen zielten die Verhandlungen darauf ab, die neuen institutionellen Elemente in das LandVA als eines der Binnenmarktabkommen aufzunehmen und Regeln über staatliche Beihilfen einzuführen. Zum anderen wurde das LandVA punktuell aktualisiert, insbesondere um Massnahmen zum Schutz des nationalen öffentlichen Verkehrs im Kontext der Marktöffnung für den internationalen Schienenpersonenverkehr festzulegen. Dazu wurden neue Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme für die Schweiz im LandVA verankert und Präzisierungen vorgenommen. Diese Ausnahmen sichern die Errungenschaften des Systems des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz (Service public), sodass dessen hohe Qualität weiterhin gewährleistet werden kann. Es handelt sich insbesondere um den Vorrang des Schweizer Taktfahrplans, der Verpflichtung zur Tarifintegration für EU-Bahnunternehmen und der langfristigen Absicherung der Trassenreservierungen, einschliesslich des Güterverkehrs. Letzterer Punkt war nicht im Mandat aufgeführt.

Der Geltungsbereich und die Ziele des LandVA wurden nicht geändert, sondern nur präzisiert, und die bestehenden Ausnahmen (wie das Sonntags- und Nachtfahrverbot, das Verbot der Kabotage oder die Gewichtsgrenze von 40 Tonnen für den Schwerverkehr) wurden beibehalten und ebenfalls abgesichert. Schliesslich schlug die Schweiz im Rahmen der Verhandlungen vor, einige Bestimmungen des LandVA anzupassen, über welche die Gespräche mit der EU in den letzten Jahren blockiert gewesen waren. So wurden die Bestimmungen zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) geändert, um langfristig mehr Flexibilität zu ermöglichen. Damit wird die Verlagerungspolitik noch einmal bekräftigt und gestärkt. Weiter wird eine Rechtsgrundlage für eine zukünftige stärkere Beteiligung 440 SR 0.740.72 (Mitwirkung) der Schweiz an der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Railways, ERA) in das LandVA aufgenommen. Auch diese Punkte gehen über das Mandat hinaus.

Für die Umsetzung des Verhandlungsergebnisses sind geringfügige Anpassungen des Eisenbahn- und des Personenbeförderungsgesetzes notwendig.

Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt und in Teilen übertroffen (s. Ziff. 5.3). Er beantragt im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) die Genehmigung des Änderungs- und des Institutionellen Protokolls sowie des Beihilfeprotokolls zum LandVA und der dazugehörenden Umsetzungsgesetzgebung.

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