Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.7 Versorgungssicherheit und Reserven (Art. 9)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 723

Artikel 9 handelt von der Versorgungssicherheit, deren Gewährleistung respektive Stärkung zu den wichtigsten Zielen des Abkommens gehört. Absatz 1 hält fest, dass die Kapazitäten für den grenzüberschreitenden Austausch, gerade auch in Krisenzeiten, offenstehen. Beide Parteien verpflichten sich, auf Massnahmen, welche die Versorgungssicherheit gefährden, zu verzichten. Sie verpflichten sich insbesondere, auf ungebührliche Einschränkungen der grenzüberschreitenden Stromflüsse zu verzichten. Dieser Absatz sichert die Verfügbarkeit der Strom-Importkapazitäten rechtlich ab, worüber in der Schweiz aufgrund der EU-Vorgabe aus Artikel 16 der Strombinnenmarkt-Verordnung, wonach 70 Prozent der für den grenzüberschreitenden Stromhandel relevanten Netzkapazitäten dem Handel zur Verfügung zu stellen sind, zuletzt Unsicherheit herrschte. Eine Unsicherheit, die einer der Beweggründe zur Erstellung von Schweizer Reserven war. Diese Absicherung reduziert für die Schweiz den Bedarf an inländischen Reserven. Reserven bleiben aber auch unter dem Abkommen möglich, sofern sie notwendig, verhältnismässig und nicht-diskriminierend sind. Die Schweiz ist nicht verpflichtet, ihre Reserven bei einer Mangellage im Ausland zu aktivieren, kann dies aber tun, wenn sie möchte. Für die Ermittlung des Schweizer Reservebedarfs sind grundsätzlich die gleichen Regeln anwendbar, wie für die EU-Mitgliedsstaaten. Zusätzlich gesteht das Abkommen der Schweiz die Berücksichtigung besonderer Eigenheiten zu. Dies vergrössert den Spielraum in dieser Frage. Grund dafür, dass besondere Eigenheiten berücksichtigt werden können, ist einerseits der Umstand, dass die Schweiz kein EUMitglied ist. Andererseits soll bei der Ermittlung des Reservebedarfs berücksichtigt werden, dass unter Umständen in den Nachbarländern Strom aus Kernkraft oder Gas für die Stromproduktion nur beschränkt verfügbar sein können. Diese Bedenken sollen bei der Erstellung von Reserven in verhältnismässiger und vernünftiger Weise berücksichtigt werden. Für diesen zusätzlichen Spielraum konnte die Schweiz eine Ausnahme erreichen, die als solche auch in Artikel 27 Absatz 7 aufgeführt ist. Diese Ausnahme ist somit von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen. Das bedeutet, selbst wenn die Kriterien der EU dereinst strenger würden, bliebe es hinsichtlich der Schweiz bei der vereinbarten Ausnahmeregelung und die strengeren Kriterien müssten nicht in den Anhang des Abkommens integriert werden.

Absatz 4 hält eine Bestandsklausel beziehungsweise Übergangsbestimmung für die Anfangszeit des Stromabkommens fest. Die Schweiz hat 2022 mit der Erstellung von Reserven begonnen und führt diesen Prozess, auch angesichts der Ungewissheit über die Regelung des Verhältnisses zur EU, momentan weiter. Die Erstellung von Reserven muss mit zeitlichem Vorlauf passieren, da die Realisierung lange dauert. Mit der Übergangsbestimmung werden die Dispositionen geschützt, welche die Schweiz in der jetzigen Phase noch trifft. Eine allfällige staatliche Unterstützung von Reserven, die vor dem Inkrafttreten des Stromabkommens gewährt wurde und im Widerspruch zu den Regeln des Abkommens steht, muss nach sechs Jahren eingestellt werden. Umgekehrt können vorbestehende Reserven und deren staatliche Unterstützung, die im Einklang mit dem Abkommen sind, beibehalten werden.

In der EU ist es die Europäische Kommission, die Reserven der EU-Mitgliedsstaaten nach eingehender Prüfung der strom- und beihilferechtlichen Vorgaben genehmigt. Für die Schweiz entscheidet hinsichtlich Reserven unter dem Stromabkommen eine Schweizer Behörde (Anhang I, Ziff. 4, Bst. c), die mit der Umsetzungsvorlage definiert wird. Sollte es zu einem Streitfall mit der EU kommen (s. Ziff. 2.1.6.4), können sich sowohl Fragen zum EU-Recht über Kapazitätsmärkte und zu den ausgehandelten Schweizer Eigenheiten stellen. Im Falle der Einsetzung eines Schiedsgerichts würde dieses den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nur soweit beiziehen, als sich Fragen des erwähnten EU-Rechts stellen und dies für die Beantwortung der Streitfrage relevant und notwendig ist. Die übrigen Aspekte, also zum Beispiel die verhältnismässige und vernünftige Berücksichtigung der Schweizer Eigenheiten, würde das Schiedsgericht dagegen allein beurteilen, das heisst ohne Einbezug des EuGHs. Der Entscheid im Streitfall selbst ist ebenfalls Sache des Schiedsgerichts.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.