Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.12 Kooperation im Bereich erneuerbare Energien und Energieinfrastruktur (Art. 21 und 22)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 728

In diesen Artikeln wurden Kooperationen zwischen der EU und der Schweiz in den jeweiligen Bereichen vereinbart. Die erste Kooperation betrifft die erneuerbaren Energien (Art. 21). Beide Parteien bekennen die Absicht, den Anteil der erneuerbaren Energien im Energiesystem zu erhöhen. Dies umfasst auch ein indikatives Ziel beziehungsweise einen Richtwert von 48,4 Prozent, das sich die Schweiz für den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch 2030 setzt (s. Ziff. 2.11.6.16, «Erläuterungen zu Anhang VI»).

Die zweite erwähnte Kooperation betrifft die transeuropäische Energieinfrastruktur (Transeuropean Networks – Energy, TEN-E) im Bereich Strom (Art. 22). Sie stellt den Einbezug in eine grenzüberschreitende Planung sicher, wobei nur wenige Schweizer Projekte betroffen sein dürften (z. B. der Greenconnector). Im Abkommen wurde der in der Verordnung (EU) 2022/869650 (EU-TEN-E-Verordnung) neu eingeführte Drittstaaten-Ansatz gewählt, wo es um Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Projects of Mutual Interest, PMI) geht. Das für die Aufnahme von Projekten aus Drittstaaten in die PMI-Listen notwendige hohe Niveau an Konvergenz des Politikrahmens, unter anderem in Bezug auf den Binnenmarkt und die Dekarbonisierung, wird mit dem Stromabkommen als gegeben vermutet. Solche Vorhaben rufen nach raschen Bewilligungsverfahren. Die Schweiz muss sich aber nicht an die detaillierten EU650 Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai

2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. L 152 vom 3.6.2022, S.45.

Regeln dazu halten, sondern lediglich über einen ähnlichen Politik- beziehungsweise Regelungsrahmen verfügen, unter anderem hinsichtlich Verfahrensfristen. Mit den bestehenden Schweizer Regeln und denjenigen der Vorlage zur Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze (Revision des Elektrizitätsgesetzes651) ist der verlangte ähnliche Rahmen gegeben. Die Frage der grenzüberschreitenden Kostenteilung wird im Einzelfall zu beantworten sein. Die Finanzierung dieser Projekte ist im Abkommen nicht geregelt. EU-Finanzmittel für in der Schweiz gelegene Vorhaben dürfte es mangels Beteiligung am Finanzierungsmechanismus nicht geben. Auf diese Beteiligung wurde seitens Schweiz verzichtet, vor allem, weil dann die Schweiz Nettozahlerin geworden wäre.

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