Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.1 Zusammenfassung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 74

Fünf der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) erlauben der Schweiz gegenwärtig eine Teilnahme am Binnenmarkt der EU: das Abkommen über die Freizügigkeit53 (FZA), das Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse54 (LandVA), das Abkommen über den Luftverkehr55 (LuftVA), das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen56 (MRA) und das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen57 (Landwirtschaftsabkommen). Diese fünf Binnenmarktabkommen enthalten institutionelle Bestimmungen, welche die Aktualisierung der Abkommen aufgrund der Weiterentwicklung des Rechts der Parteien, ihre Auslegung, ihre Anwendung und Überwachung sowie die Streitbeilegung betreffen. Aktuell sind diese Abkommen statisch, das heisst, ihre Aktualisierung hängt vom Willen der Parteien ab, und die Streitbeilegung erfolgt ausschliesslich auf diplomatischpolitischer Ebene. Mit der statischen Natur der Abkommen ist das Risiko verbunden, dass die Rechtslage in der Schweiz und in der EU als Folge unterschiedlicher Entwicklungen divergiert, was zu Rechtsunsicherheiten führen kann. Da die Streitbeilegung zudem auf die diplomatisch-politische Ebene beschränkt ist, besteht die Gefahr, dass Differenzen zwischen den Parteien ungelöst bleiben.

Im Anschluss an Gespräche, die seit 2006 geführt wurden, nahmen die Schweiz und die EU 2014 Verhandlungen über ein institutionelles Rahmenabkommen auf (s. Ziff. 2.1.2.2). Am 26. Mai 2021 beschloss der Bundesrat, den Entwurf des institu53 54 55 56 57 SR 0.142.112.681 SR 0.740.72 SR 0.748.127.192.68 SR 0.946.526.81 SR 0.916.026.81 tionellen Rahmenabkommens nicht zu unterzeichnen, weil er zum Schluss gekommen war, dass in einigen Schlüsselfragen im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit, dem Lohnschutz und den staatlichen Beihilfen weiterhin substanzielle Differenzen bestanden. Die EU hielt an ihrer Position, die sie bereits während der Verhandlungen über den Entwurf des institutionellen Rahmenabkommens vertreten hatte, fest und verknüpfte die Aktualisierung der bestehenden Binnenmarktabkommen, den Abschluss neuer Binnenmarktabkommen und die Zusammenarbeit mit der Schweiz in verschiedenen Bereichen wie der Forschung mit der Lösung betreffend die institutionellen Fragen und die staatlichen Beihilfen. Der Bundesrat nahm eine Evaluation seiner Europapolitik vor. Er wollte Lösungen finden, die es ermöglichen, den bilateralen Weg mit der EU zu stabilisieren und weiterzuentwickeln. Insbesondere wollte er der Schweiz eine hindernisfreie Teilnahme am EU-Binnenmarkt in den von den bestehenden Binnenmarktabkommen abgedeckten Bereichen sichern und künftig neue Abkommen abschliessen, sofern sie in ihrem Interesse sind, unter gleichzeitiger Wahrung der Funktionsweise der Institutionen der Schweiz, insbesondere der Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und der Unabhängigkeit des Landes, und ohne Einschränkung der Zuständigkeiten der Schweizer Gerichte. Der Bundesrat beschloss deshalb, die institutionellen Elemente in einen sektoriellen Paketansatz zu integrieren, den er am 23. Februar 2022 verabschiedete und der als Grundlage für die exploratorischen Gespräche und später für die Verhandlungen mit der EU diente. Anders als beim Entwurf des institutionellen Rahmenabkommens wollte der Bundesrat die institutionellen Elemente nun jeweils in den verschiedenen Binnenmarktabkommen durch einen sektoriellen Ansatz verankern.

Die zentralen Punkte der ausgehandelten institutionellen Elemente sind die Folgenden:

– Gemäss dem sektoriellen Ansatz wurden die institutionellen Elemente in die bestehenden und künftigen Binnenmarktabkommen sowie analog, soweit für dessen Funktionieren erforderlich, ins Abkommen über die Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich integriert. Es gibt kein horizontales Rahmenabkommen mehr, wie es bis 2021 Gegenstand der Verhandlungen war. Dies ermöglicht es, die institutionellen Elemente besser an die Besonderheiten der einzelnen Abkommen anzupassen, den spezifischen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen und neue Verknüpfungen zwischen den bestehenden und künftigen Binnenmarktabkommen im Hinblick auf eine Kündigung zu vermeiden (abgesehen von der Lebensmittelsicherheit, die Teil des Landwirtschaftsabkommens ist). Es gibt somit keine «Super-Guillotine-Klausel».

– Die dynamische Rechtsübernahme beschränkt sich auf den Geltungsbereich und die in den Abkommen definierten Ziele und gewährleistet eine regelmässige Aktualisierung der Binnenmarktabkommen, wodurch die Teilnahme der Schweiz am EU-Binnenmarkt gesichert ist. Für jede Aktualisierung ist weiterhin die Zustimmung der Schweiz und der EU erforderlich (kein Automatismus). Die verfassungsmässigen Verfahren der Schweiz werden eingehalten, insbesondere durch ausreichend lange Fristen. Die wesentlichen Interessen der Schweiz werden durch Ausnahmen gewahrt. Für jedes der Binnenmarktabkommen sind die vitalen Interessen der Schweiz (z. B. Verlage rungspolitik im Bereich Landverkehr, Bestimmungen über die strafrechtliche Landesverweisung, Beschränkung des Daueraufenthalts auf Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen, Lohnschutz im Bereich Personenfreizügigkeit und Reservekraftwerke im Bereich Strom) durch entsprechende Ausnahmen abgesichert. Die Rechtsverbindlichkeit dieser Ausnahmen ist klar definiert: Sie unterliegen nicht der dynamischen Rechtsübernahme. Die Rechtsverbindlichkeit der Absicherungen und der Prinzipien im Bereich der Personenfreizügigkeit und des Lohnschutzes ist ebenfalls klar definiert (s. Ziff. 2.3.6.1).

– Der Streitbeilegungsmechanismus legt einen rechtlichen Rahmen fest, der es der Schweiz erlaubt, ihre Rechte wirksam durchzusetzen. Kann während der diplomatisch-politischen Phase im Gemischten Ausschuss (GA) keine Lösung gefunden werden, entscheidet ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht (SchG) über die Streitfälle. Das SchG zieht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nur dann bei, wenn es um die Auslegung eines unionsrechtlichen Begriffs geht und sofern dies für die Beilegung des Streitfalls relevant und notwendig ist. Ob eine Frage dem EuGH vorgelegt wird, entscheidet das SchG, und der EuGH kann nicht von sich aus in einem Schiedsgerichtsverfahren intervenieren. Auch der Entscheid über den Streitfall obliegt in allen Fällen stets dem SchG.

– Leistet eine Partei dem Entscheid des SchG nicht Folge, müssen die Ausgleichsmassnahmen der anderen Partei verhältnismässig sein und sich auf die Binnenmarktabkommen beschränken. Es ist damit möglich, Ausgleichsmassnahmen im Rahmen eines anderen Binnenmarktabkommens als dem von der Streitigkeit betroffenen Abkommen zu ergreifen (ausser im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens [s. vorletzter Spiegelstrich]). Sie dürfen jedoch nicht in Bereichen getroffen werden, die ausserhalb des Geltungsbereichs der Binnenmarktabkommen liegen, wie bei der Zusammenarbeit im Bereich der Programme. Die Parteien können sich an das SchG wenden, um die Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen beurteilen zu lassen. Sie können vor dem Inkrafttreten der Ausgleichsmassnahmen das SchG anrufen, um eine Verlängerung der automatischen aufschiebenden Wirkung von drei Monaten bis zum endgültigen Entscheid über die Verhältnismässigkeit zu beantragen.

– Die Parteien behalten die Autonomie ihrer Gerichte betreffend die Auslegung ihres eigenen Rechts. Die Kompetenzen der Schweizer Gerichte und des Bundesgerichts werden durch das Verhandlungsergebnis folglich nicht beeinträchtigt.

– Die einheitliche Auslegung und Anwendung der Abkommen sowie deren Überwachung werden von der Schweiz und der EU jeweils auf dem eigenen Hoheitsgebiet gewährleistet (Zwei-Pfeiler-Modell). Die Zuständigkeiten des Bundesgerichts und der Schweizer Gerichte sowie des EuGH und der Gerichte der Mitgliedstaaten für die Auslegung der Abkommen im Einzelfall bleiben gewahrt.

– Die Hauptverantwortung für die Verwaltung der Abkommen liegt wie bisher bei den GA, in denen die Schweiz und die EU paritätisch vertreten sind und ihre Entscheide einstimmig fällen.

– Die Schweiz kann Einfluss auf den Rechtsetzungsprozess nehmen, indem sie bei allen Rechtsakten, die in den Geltungsbereich der Abkommen fallen, an den Rechtsetzungsverfahren der EU teilnimmt (Decision Shaping).

– Die Schweiz kann zudem Einfluss auf die Gerichtsverfahren der EU nehmen, da sie bei Auslegungsfragen, die sich auf die Schweiz auswirken, beim EuGH Schriftsätze einreichen oder Stellungnahmen abgeben kann.

– Für den Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens ist eine Sonderregelung vorgesehen: Aufgrund des Verhandlungsergebnisses besteht das Landwirtschaftsabkommen aus zwei separaten Teilen – einem Agrarteil und einem Teil zur Lebensmittelsicherheit. Die Binnenmarktaspekte sind in Zukunft ausschliesslich im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit enthalten. Im Agrarteil gibt es also keine dynamische Rechtsübernahme, und der Streitbeilegungsmechanismus beschränkt sich auf ein SchG ohne irgendeine Rolle für den EuGH. Ausserdem können Ausgleichsmassnahmen bei Verstössen gegen den Agrarteil nur im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens getroffen werden, und bei Streitigkeiten in Bezug auf die anderen Binnenmarktabkommen können keine Ausgleichsmassnahmen im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens getroffen werden.

– Auch für das Gesundheitsabkommen, das ein Kooperations- und kein Binnenmarktabkommen ist, ist eine Sonderregelung vorgesehen: Die institutionellen Elemente wurden im Gesundheitsabkommen analog aufgenommen, soweit sie für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens erforderlich sind. Die Elemente der institutionellen Bestimmungen, die nur für die Binnenmarktabkommen relevant sind, wurden entsprechend nicht übernommen oder an das Gesundheitsabkommen angepasst. Für die dynamische Rechtsübernahme und die Streitbeilegung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Binnenmarktabkommen. Ausgleichsmassnahmen dürfen jedoch als Konsequenz eines allfälligen Streitbeilegungsverfahrens nur innerhalb des Gesundheitsabkommens oder in Bezug auf das dem EUProgrammabkommen angehängte Protokoll zur Beteiligung der Schweiz am mehrjährigen Gesundheitsprogramm der EU getroffen werden.

Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. Er beantragt im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) die Genehmigung der institutionellen Protokolle des FZA, des LandVA, des LuftVA und des MRA sowie der Begleitmassnahmen mit Gesetzesanpassungen. Betreffend die Genehmigung des Stromabkommens, des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit und des Gesundheitsabkommens siehe die Ziffern 2.11.1, 2.12.1 bzw. 2.13.1.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.