Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.10.1 Verfassungsmässigkeit des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 810

Das Stromabkommen stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG;

Art. 7a Abs. 1 RVOG). Beim Stromabkommen handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen selbstständigen Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags ermächtigt ist. Insbesondere gestatten die Artikel 24 StromVG, Artikel 54 EnG und Artikel 50 BATE dem Bundesrat nur, Verträge von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG abzuschliessen, beziehungsweise solche, die nicht dem Referendum unterliegen. Zudem erfordert die Umsetzung des Stromabkommens den Erlass von Bundesgesetzen. Das Stromabkommen ist folglich der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

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