Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.2 Nicht-Diskriminierung (Art. 3)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 720

Artikel 3 stipuliert die Nicht-Diskriminierung als allgemeinen, das ganze Abkommen beherrschenden Grundsatz, wie er beispielsweise auch im Landverkehrsabkommen vorgesehen ist. Es schützt die Vertragsparteien vor diskriminierenden Massnahmen der anderen Seite im Geltungsbereich des Abkommens. Zudem dürfen auch Rechtssubjekte nicht aufgrund der Nationalität beziehungsweise bei Unternehmen aufgrund des Sitzstaats diskriminiert werden.

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