Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.5 Marktöffnung und Grundversorgung (Art. 7)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 721

Ein zentraler Teil des Stromabkommens ist die Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Die Schweiz behält die Möglichkeit, flankierend zur Marktöffnung eine regulierte Grundversorgung mit regulierten Preisen für Haushalte und Unternehmen unter einer gewissen, aber im Abkommen nicht näher bestimmten Verbrauchsschwelle weiterzuführen. Artikel 7 präzisiert das Recht der Schweiz, eine Grundversorgung beizubehalten, und zwar nicht bloss als Letztversorger-Aufgabe, und ergänzt, dass auch eine Preisregulierung zulässig ist (unter Vorbehalt des EURechts). In vielen EU-Staaten kommt Preisregulierung in- und ausserhalb der Grundversorgung vor, und zwar in vielseitiger Ausgestaltung, also auch mit unterschiedlicher Eingriffstiefe, was die Preisgestaltung anbelangt. Nach EU-Recht sind solche Preisregulierungen zwar als Übergangslösungen gedacht und befristet einzuführen, ein konkretes Ende der Fristen wird aber nicht geregelt. Somit kann die Schweiz eine regulierte Grundversorgung mit regulierten Preisen beibehalten, dies grundsätzlich bis auf weiteres beziehungsweise solange die Schweiz eine Regulierung für nötig hält.

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