Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.1 Zusammenfassung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 816

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom

21. Juni 1999 (nachfolgend Landwirtschaftsabkommen) regelt den Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Schweiz und der EU. Die EU ist bei den Agrarerzeugnissen die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz: Im Jahr 2024 gingen 51 % der Exporte in die EU, 73 % der Importe stammten aus der EU. Allerdings werden wesentliche Bereiche dieses Handels – wie namentlich die nichttierischen Lebensmittel

– vom Landwirtschaftsabkommen bisher nicht erfasst.

Im Bereich der Lebensmittelsicherheit war es daher das Ziel des Bundesrates, das Landwirtschaftsabkommen um diesen Bereich zu erweitern. Damit soll mittels Anwendung derselben Rechtsvorschriften ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum mit der EU geschaffen werden, der alle pflanzengesundheitsrelevanten, veterinär- und lebensmittelrechtlichen Aspekte entlang der Lebensmittelkette umfasst. Der gemeinsame Lebensmittelsicherheitsraum zielt einerseits darauf ab, den Verbraucherschutz zu stärken, so zum Beispiel durch die Beteiligung der Schweiz an den Warnsystemen der EU und an der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA. Andererseits wird die Binnenmarktbeteiligung im Lebensmittelbereich für Schweizer Produzentinnen und Produzenten durch einen umfassenden Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse weiter erleichtert und deckt neu auch nicht-tierische Lebensmittel sowie Pflanzenschutzmittel ab. Die amtlichen Kontrollen in den Schweizer Landwirtschafts- und Lebensmittelbetrieben werden auch künftig durch die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden durchgeführt, nicht durch die Europäische Kommission. Auch Sonderregelungen für Betriebe, die nur kleine Mengen an die Verbraucherinnen und Verbraucher oder an örtliche Einzelhandelsbetriebe abgeben, bleiben bestehen. Für Hofläden, Marktfahrende, aber auch für Vereinsanlässe wird sich daher nichts ändern. Ausnahmen verhindern eine Senkung der in der Schweiz geltenden Standards, insbesondere in den Bereichen des Tierschutzes und hinsichtlich gentechnisch veränderter Organismen. Zudem wird der bestehende Grenzschutz für Agrarprodukte unverändert beibehalten. Auch eine Harmonisierung der Agrarpolitiken (agrarpolitische Instrumente wie z. B. das Direktzahlungssystem) bleibt ausgeschlossen. In diesen Bereichen bleibt die Schweiz weiterhin eigenständig.

Im Verlauf der Verhandlungen sind die Parteien übereingekommen, das Landwirtschaftsabkommen in zwei Teile zu gliedern: Einen sogenannten Agrarteil (s. Ziff. 2.7) und einen Teil «Lebensmittelsicherheit», der durch ein Protokoll zum Landwirtschaftsabkommen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (nachstehend Protokoll zur Lebensmittelsicherheit) geregelt wird.

Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. Er beantragt im Rahmen des Weiterentwicklungsteils des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) die Genehmigung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit und der dazugehörenden Umsetzungsgesetzgebung.

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