Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.9 Energieressourcen und Wasserkraft (Art. 11)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 724

Artikel 11 stellt in Absatz 1 klar, dass die Schweiz unter Vorbehalt des gemäss dem Stromabkommen anwendbaren Rechts, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, einschliesslich der Wasserkraft, ihren Energiemix und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung selbständig festlegen kann. Die Bestimmung ist an

Artikel 194 AEUV angelehnt, wonach die EU-Mitgliedsstaaten diese Rechte ebenfalls geniessen, soweit sie nicht über das EU-Sekundärrecht eingeschränkt sind. Der Vorbehalt in Absatz 1 zu Gunsten des «anwendbaren Rechts» bezieht sich auf solche Einschränkungen. Dazu gehören Marktregeln (bspw. Kraftwerkseinsatz), technische Regeln (bspw. Bilanzverantwortung) oder Bedingungen zur Förderung von Kraftwerken (bspw. staatliche Beihilfen). Das relevante anwendbare Recht, bestehend aus dem Abkommenstext inklusive der in den Anhängen aufgelisteten Rechtsakte der EU enthält keine Einschränkungen, die den Interessen der Schweiz zuwiderlaufen.

Damit wahrt sich die Schweiz beispielsweise die Möglichkeit, weiterhin auf einheimische Kernkraft zurückgreifen zu können. Zudem haben auch die Kantone das Recht, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben weiterhin eigenständig zu bestimmen, wie ihre Energieressourcen genutzt werden, insbesondere die Wasserkraft. Das Stromabkommen enthält keine darauf abzielende Pflicht, das Verfahren für die Vergabe oder den Inhalt von Konzessionen, die Wasserzinsen oder den Heimfall bei der Wasserkraft zu regeln oder einzuschränken. Das bestehende Verfahren zur Vergabe von Konzessionen wird nicht beeinträchtigt. Die Richtlinie zur Konzessionsvergabe649 und die Wasserrahmen-Richtlinie sind nicht Teil des Geltungsbereichs des Abkommens. Die dynamische Rechtsübernahme beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Abkommens. Die EU teilt diese Sicht. Der Geltungsbereich des Abkommens kann von der EU nicht einseitig ausgeweitet werden. Dafür wären Nachverhandlungen des Stromabkommens und in der Schweiz in der Folge voraussichtlich Gesetzesanpassungen notwendig, die dem üblichen innerstaatlichen Verfahren unterliegen würden. Da die oben erwähnten EU-Rechtsakte, vor allem die Konzessionsvergabe-Richtlinie, welche Regeln zu Vergaben beinhaltet, nicht Teil des Abkommens sind, könnte die EU somit auch in Zukunft nicht argumentieren, dass diese Richtlinie oder ihr Nachfolgerechtsakt im Geltungsbereich des Abkommens sei. Denn wenn dem so wäre, hätte die Konzessionsvergabe-Richtlinie bereits zu Beginn des Abkommens in dieses aufgenommen werden müssen. Für den Bundesrat ist der Umstand, dass das Abkommen die Thematik nicht erfasst, ein wichtiger Gesichtspunkt für seine Zustimmung zum Abkommen. Weiter stellt Artikel 11 in Absatz 2 klar, dass das Abkommen dem öffentlichen Eigentum an Produktionsanlagen, zu denen auch Wasserkraftanlagen gehören, unter Vorbehalt des anwendbaren Elektrizitätsrecht nicht entgegensteht. Das öffentliche Eigentum an Stromproduktionsanlagen und insbesondere Wasserkraftanlagen ist auch im EU-Recht nicht eingeschränkt und gerade in Staaten mit hohem Anteil an Wasserkraft weit verbreitet (bspw. Frankreich, Deutschland, Österreich, Schweden, Norwegen). Absatz 2 enthält einen weiteren Vorbehalt, der mit dem Begriff des anwendbaren «Elektrizitätsrechts» enger gefasst ist. Er bezieht sich beispielsweise auf die Entflechtungsvorgaben. Das anwendbare Elektrizitätsrecht enthält keine Vorgaben bezüglich öffentlichen Eigentums an Produktionsanlagen. Somit werden infolge des Stromabkommens keine Privatisierungen notwendig.

Falls die EU künftig eine Aufnahme von Einschränkungen bezüglich Vergabe oder Inhalt von Konzessionen, Wasserzins, Heimfall oder öffentlichem Eigentum von Wasserkraftanlagen fordern würde, wäre dies eine wesentliche Weiterentwicklung des Stromabkommens. Die Kantone (KdK, EnDK, mehrere einzelne Kantone) haben in der Vernehmlassung gefordert, dass der Bundesrat seine Haltung gegenüber einer solchen Weiterentwicklung des Stromabkommens darlegt. Der Bundesrat wird einer 649 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ABl L 94 vom 28.03.2014, S. 1.

solchen Weiterentwicklung des Abkommens nicht zustimmen, selbst wenn die EU dies unter Androhung von Ausgleichsmassnahmen fordern würde.

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