Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.1 Zusammenfassung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 266

Die Schweiz und die EU haben sich auf die Aufdatierung der Regeln zur Personenfreizügigkeit geeinigt, die im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) festgelegt sind. Die entsprechenden Änderungen werden im Änderungsprotokoll zum FZA (ÄP-FZA) vorgenommen. Die Schweizer Wirtschaft kann somit weiterhin bei Bedarf Arbeitskräfte aus der EU rekrutieren, was von grosser Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Schweiz und die Planungssicherheit der Unternehmen ist. Umgekehrt verleiht das Freizügigkeitsabkommen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern umfassende Mobilitätsrechte in der EU, wovon rund eine halbe Million Schweizerinnen und Schweizer profitieren. Das FZA umfasst nebst der Zuwanderung und der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (inkl. Lohnschutz) auch die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II) sowie die Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Anhang III). Dieser Geltungsbereich des FZA bleibt durch das ÄPFZA unverändert. Die Richtlinie 2004/38/EG253 wird massgeschneidert auf die Schweiz übernommen und mit einem wirksamen dreistufigen Schutzkonzept verknüpft, welches Ausnahmen und Absicherungen umfasst sowie durch die konkretisierte Schutzklausel vervollständigt wird. Betreffend die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (inkl. Lohnschutz) wurde zur Übernahme der EUEntsenderichtlinien ins FZA ebenfalls ein dreistufiges Absicherungskonzept mit Ausnahmen, Prinzipien und einer Non-Regression-Klausel ausgehandelt. Das ÄP-FZA zusammen mit den innerstaatlichen Umsetzungs- und Begleitmassnahmen stellen sicher, dass die Zuwanderung aus der EU entsprechend den Zielen des Bundesrates arbeitsmarktorientiert bleibt, und gewährleisten die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz. Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. In Bezug auf die Schutzklausel wurde das Verhandlungsmandat übertroffen, indem die Konkretisierung für den gesamten Geltungsbereich des FZA gilt (s. Ziff. 5.3). Der Bundesrat beantragt im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) die Genehmigung des ÄP-FZA, des Institutionellen Protokolls zum FZA (IP-FZA) und der dazugehörenden Umsetzungsgesetzgebung sowie der Begleitmassnahmen mit Gesetzesanpassungen. Zuwanderung Das FZA regelt die Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihrer Familienangehörigen, wenn sie sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben, um dort zu leben, zu arbeiten oder zu studieren. Dies betrifft so252 253 SR 0.142.112.681 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 27 und ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 34. wohl Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten in der Schweiz als auch Schweizer Staatsangehörige in EU-Mitgliedstaaten. Seit dem Abschluss des FZA wurde der Anhang I, welcher die Bestimmungen im Zuwanderungsbereich enthält, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Ausweitung des FZA auf neue EU-Mitgliedstaaten nicht mehr angepasst. Gleichzeitig hat sich das EU-Recht (die Bezeichnung «EU-Recht» dient der einfacheren Lesbarkeit; erst seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am

1. Dezember 2009 ist die EU die Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft) im Bereich des freien Personenverkehrs namentlich mit der Einführung der Richtlinie 2004/38/EG innerhalb der EU weiterentwickelt. Im Mittelpunkt der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über das ÄP-FZA stand denn auch die Teilübernahme dieser Richtlinie. Damit sollen im Grundsatz innerhalb der EU sowie zwischen der Schweiz und der EU wieder dieselben Regeln bei der Personenfreizügigkeit zur Anwendung gelangen. Das Prinzip der dynamischen Übernahme von EU-Rechtsakten in das Abkommen wird somit für die Schweiz in Zukunft auch für den Bereich des freien Personenverkehrs gelten.

Im Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 setzte der Bundesrat im Bereich der Zuwanderung drei Ziele für die Verhandlungen fest: Erstens sollte die Ausrichtung der Migration im Rahmen des FZA auf die Erwerbstätigkeit beibehalten werden, um die Folgen für die Sozialsysteme zu begrenzen und Missbräuche zu bekämpfen. Zweitens sollte die Bundesverfassung (BV)254 in Sachen strafrechtliche Landesverweisung respektiert werden. Und drittens sollte das Meldeverfahren für wirtschaftlich motivierte Kurzaufenthalte bewahrt werden. Diese Ziele wurden mit dem Verhandlungsergebnis zum ÄP-FZA sowie den dazugehörigen inländischen Umsetzungs- und Begleitmassnahmen vollumfänglich erreicht. Das relevante EU-Recht wird begleitet von einem dreistufigen Schutzkonzept ins FZA übernommen. Dieses Schutzkonzept umfasst drei Ausnahmen (betr. Daueraufenthalt, Landesverweisung und biometrische Identitätskarte) und zwei Absicherungen (zur Aufenthaltsbeendigung und dem Meldeverfahren) sowie eine konkretisierte Schutzklausel im neuen Artikel 14a FZA. Ein zentraler Mehrwert der konkretisierten Schutzklausel liegt in ihrem institutionellen Mechanismus unter Einbezug eines Schiedsgerichts: Die Schweiz kann bei Uneinigkeit im Gemischten Ausschuss (GA) des FZA, ohne Zustimmung der EU, das Schiedsgericht in einem ordentlichen oder einem dringlichen Verfahren anrufen. Die konkretisierte Schutzklausel ist anwendbar auf Sachverhalte im gesamten Geltungsbereich des FZA, auch auf den Lohnschutz. In der innerstaatlichen Gesetzgebung werden unter anderem die Bedingungen für eine Aufenthaltsbeendigung und das Meldeverfahren festgehalten. Ebenfalls in der innerstaatlichen Gesetzgebung werden die Voraussetzungen für die Auslösung der Schutzklausel mit Indikatoren in den Bereichen Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit, Wohnungswesen und Verkehr, sowie Schwellenwerten betreffend die Nettozuwanderung aus der EU, der Zunahme der Beschäftigung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, der Arbeitslosigkeit und des Sozialhilfebezugs definiert. Auch werden die Kompetenzen für die Auslösung der Schutzklausel sowie das Ergreifen allfälliger Schutzmassnahmen festgelegt. Das Zusammenspiel der vertraglichen Schutzklausel im FZA und deren innerstaatliche Umsetzung ergibt ein wirksames Instrument. Ebenfalls in der innerstaatlichen Gesetzgebung wird das neu geltende Gleichbehandlungsgebot bei den 254 SR 101 Studiengebühren von Studierenden aus der Schweiz und der EU an vorwiegend öffentlich finanzierten universitären Hochschulen und Fachhochschulen mit Begleitmassnahmen ergänzt, um die finanziellen Auswirkungen bei den betroffenen Hochschulen abzufedern. Lohnschutz Mit dem FZA wurde die grenzüberschreitende, personengebundene Dienstleistungserbringung bis maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr liberalisiert. Damit solche Dienstleistungserbringungen durch Arbeitnehmende (im Rahmen sogenannter Entsendungen) und Selbstständigerwerbende aus der EU in der Schweiz nicht zu missbräuchlichen Unterschreitungen der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen führen, und damit in- und ausländische Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen haben, wurden in der Schweiz im Jahr 2004 die sogenannten flankierenden Massnahmen (FlaM) eingeführt. So verpflichtet das Entsendegesetz vom 8. Oktober

1999 (EntsG) ausländische Arbeitgebende, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Zur Bekämpfung von sogenannter Scheinselbstständigkeit und der damit verbundenen möglichen Umgehung der Einhaltung der schweizerischen Lohnund Arbeitsbedingungen enthält das EntsG zudem Massnahmen, die sich an selbstständige grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende richten. Das Ziel der Verhandlungen bestand gemäss dem Schweizer Verhandlungsmandat in der Angleichung des Rechts betreffend entsandte Arbeitnehmende gemäss FZA an das in diesem Bereich geltende EU-Recht. Dies unter der Voraussetzung, dass das in der Schweiz aktuell geltende Schutzniveau betreffend Lohn- und Arbeitsbedingungen dauerhaft erhalten bleibt und Schweizer Unternehmen nicht einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt werden. Hierfür strebte der Bundesrat in den Verhandlungen mit der EU zum Lohnschutz die Vereinbarung eines dreistufigen Absicherungskonzepts an bestehend aus Ausnahmen, Prinzipien und einer Non-Regression-Klausel. Der Bundesrat war sich bereits beim Start der exploratorischen Gespräche mit der EU gemeinsam mit Kantonen und Sozialpartnern einig, dass zusätzlich zum Verhandlungsergebnis auch inländische Massnahmen zur Aufrechterhaltung des aktuellen Lohnschutzniveaus nötig sind. Der Bundesrat hat diese Massnahmen parallel zu den Verhandlungen zusammen mit Kantonen und Sozialpartnern erarbeitet und schlägt deren Umsetzung im Rahmen der Anpassungen des EntsG, des Bundesgesetzes vom

21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) und des Obligationenrechts (OR)258 vor. Mit der inländischen Massnahme zur Umsetzung der Spesenregelung der EU nutzt die Schweiz den vom relevanten EU-Recht gewährten Spielraum maximal und gewährleistet das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort», um unlauteren Wettbewerb zu verhindern. 255 256 257 258 SR 823.20.

SR 172.056.1 SR 221.215.311 SR 220 Alle inländischen Massnahmen zur Sicherung des Lohnschutzes sind gezielt auf Bereiche ausgerichtet, in denen Handlungsbedarf besteht. Betroffen davon sind in erster Linie Entsendebetriebe aus dem EU-Raum. Soweit sich die Massnahmen auch an Schweizer Unternehmen richten, bauen sie auf dem Bestehenden auf und schaffen keine neuen Belastungen für Schweizer Firmen. Der flexible Arbeitsmarkt wird nicht eingeschränkt. Die inländischen Begleitmassnahmen sichern in Kombination mit dem ausgehandelten dreistufigen Absicherungskonzept das in der Schweiz aktuell geltende Lohnschutzniveau ab.

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II FZA) Dank der Aufdatierung der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II FZA) werden die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten in der Schweiz sowie von Schweizerinnen und Schweizern in EU-Mitgliedstaaten auch künftig geschützt. Die für die Schweiz wichtigsten bestehenden Ausnahmen konnten von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen werden. Die Auswirkungen der Übernahme der Richtlinie 2014/50/EU259 auf die weitergehende berufliche Vorsorge konnten entsprechend den Interessen der Schweiz gemildert werden.

Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III FZA) Der Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III FZA) wird mit dem ÄP-FZA erstmals seit 2015 aufdatiert. So kann die Schweiz bei der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen neu am Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der EU teilnehmen. Damit wird die Schweiz in Zukunft unter anderem vorgewarnt, wenn Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates die Bewilligung zur Berufsausübung entzogen wird (Vorwarnmechanismus). Dazu wird der Anhang III FZA aufdatiert. Schweizer Bürger und Unternehmen werden in der EU von den gleichen Regeln profitieren wie andere EU-Bürger, wenn sie einen reglementierten Beruf in der EU ausüben wollen.

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