Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.1 Zusammenfassung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 960

Gesundheitskrisen machen nicht vor Grenzen Halt. Eine diesbezügliche Zusammenarbeit ist daher zentral – auf globaler, aber auch auf regionaler Ebene. Seit 2008 strebt die Schweiz zum besseren Schutz der Schweizer Bevölkerung eine engere Zusammenarbeit mit der EU im Gesundheitsbereich an. Dazu möchte sie sich an den europäischen Mechanismen zur Bewältigung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen, am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und am Mehrjahresprogramm der EU im Gesundheitsbereich beteiligen können.

2018 stand die Schweiz kurz vor dem Abschluss eines Abkommens, das die Beteiligung an den oben genannten Instrumenten vorsah. Es scheiterte letztlich jedoch an der fehlenden Einigung zwischen der Schweiz und der EU über die institutionellen Fragen.

Eine Zusammenarbeit war deshalb nicht möglich, so dass die Schweiz im zentralen Bereich der epidemiologischen Überwachung keinen Zugang zu den Informationen und Mechanismen in der EU erhielt. Während der Covid-19-Pandemie musste die Schweiz die EU um einen ad-hoc-Zugang ersuchen, um sich an bestimmten Gesundheitssicherheitsmechanismen der EU beteiligen zu können. Dieser inhaltlich und zeitlich beschränkte Zugang, den die EU der Schweiz in diesem besonderen Kontext gewährte, erwies sich als klarer Vorteil, da er in einer sehr schwierigen epidemiologischen Lage eine wirksamere Reaktion ermöglichte. Seit August 2023 verfügt die Schweiz jedoch über keinen Zugang mehr.

Vor dem Hintergrund des nachgewiesenen Nutzens einer engeren Zusammenarbeit haben die Schweiz und die EU vereinbart, ein Gesundheitsabkommen in den Paketansatz aufzunehmen. Ziel ist es, die Zusammenarbeit mit der EU im prioritären Bereich der Gesundheitssicherheit zu formalisieren, um den Schutz der Schweizer Bevölkerung vor epidemiologischen Risiken in einer schweren Gesundheitskrise zu erhöhen und die Entstehung solcher Krisen verhindern zu können.

Entsprechend dem Schweizer Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 beschränkt sich das Gesundheitsabkommen auf den Bereich der Gesundheitssicherheit und ermöglicht der Schweiz den umfassenden Zugang:

– zu den Gesundheitssicherheitsmechanismen der EU;

– und zum ECDC.

Das Gesundheitsabkommen gewährleistet der Schweiz einen direkten und ständigen Zugang zu den Frühwarnsystemen der EU und ermöglicht ihr so, rasch alle erforderlichen Informationen zu epidemiologischen Entwicklungen zu erhalten, beispielsweise im Fall einer Epidemie oder bei Ausbreitung einer neuen Virusvariante in einem europäischen Land. Es erleichtert den Austausch mit den EU-Mitgliedstaaten und verbessert die Fachkompetenzen und Instrumente der Schweiz, so dass sie durch erhöhte Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit im Bereich der epidemiologischen Überwachung geeignete Massnahmen zum besseren Schutz ihrer Bevölkerung treffen kann. Das Gesundheitsabkommen gewährleistet auch Zugang zu den Netzwerken und Informatio nen des ECDC im Bereich übertragbarer Krankheiten, einschliesslich Antibiotikaresistenzen. Zudem sieht das Abkommen vor, dass die Schweiz auf Wunsch fallweise an gemeinsamen Beschaffungsverfahren für medizinische Gegenmassnahmen teilnehmen kann, was im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit interessant sein könnte.

Mit diesem Abkommen hat die Schweiz im Bereich der Gesundheitssicherheit, der durch das Abkommen abgedeckt wird, grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten. Die Schweiz ist insbesondere verpflichtet, relevante Informationen zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen bereitzustellen und sich finanziell an den entsprechenden Mechanismen zu beteiligen. Im Gegenzug erhält die Schweiz umfassenden Zugang zu den epidemiologischen Daten der EU-Mitgliedstaaten und kann am Austausch von Fachinformationen im Rahmen der verschiedenen Gesundheitssicherheitsmechanismen teilnehmen. Dies soll dazu beitragen, die Expertise in der Schweiz zu stärken. Die Schweiz wird weiterhin eigenständig über allfällige Massnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Epidemien in der Schweiz entscheiden. Das Abkommen konzentriert sich auf den für die Schweiz prioritären Bereich der Gesundheitssicherheit, damit sie ihre Bevölkerung besser vor schwerwiegenden Gesundheitsbedrohungen schützen kann. Andere Bereiche der Gesundheitspolitik wie Tabak oder die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens. Das Abkommen sieht jedoch die Möglichkeit einer künftigen Ausweitung auf andere Gesundheitsbereiche vor, sofern dies im Interesse beider Parteien liegt. Eine solche Ausweitung des Geltungsbereichs kann in der Schweiz nur gemäss den üblichen innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung der Revision völkerrechtlicher Verträge erfolgen, einschliesslich der Konsultation der mitinteressierten Akteure. Wie im Schweizer Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 vorgesehen, werden die institutionellen Elemente analog – soweit für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens erforderlich – in das Gesundheitsabkommen übernommen. Die Beteiligung der Schweiz am Mehrjahresprogramm der EU im Gesundheitsbereich (derzeit «EU4Health») wird in einem separaten Abkommen geregelt. Hintergrund ist der Entscheid, die Beteiligung der Schweiz an EU-Programmen in Protokollen zum EU-Programmabkommen (EUPA) zu regeln, um Kohärenz zu gewährleisten. In beiden Abkommen sind Bestimmungen vorgesehen, um ihr ordnungsgemässes Funktionieren zu gewährleisten und ihre Beziehungen zueinander zu regeln. So ist beispielsweise der Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens massgebend für den Umfang der Beteiligung der Schweiz am Mehrjahresprogramm der EU im Gesundheitsbereich. Das Protokoll 3 zum EUPA über die Beteiligung der Schweiz am Programm «EU4Health» (Protokoll EU4Health) sieht vor, dass die Schweiz ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Gesundheitsabkommens folgenden Jahres am Programm teilnehmen kann. Da das Abkommen jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2026 in Kraft treten wird, wird die Schweiz nicht am Programm «EU4Health» für den Zeitraum 2021–2027 teilnehmen können. Wenn sich die Schweiz am nachfolgenden Gesundheitsprogramm (2028–2034) beteiligen möchte, ist gemäss den üblichen Verfahren für völkerrechtliche Verträge ein neues Protokoll zum EUPA auszuhandeln. Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. Er beantragt im Rahmen des Weiterentwicklungsteils des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) die Genehmigung des Gesundheitsabkommens.

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