Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 4.1 Umgang mit allfälligen Normkonflikten zu Bundesgesetzen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1030

Die institutionellen Elemente in den bestehenden und neuen Binnenmarktabkommen regeln, wie mit Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien umzugehen ist. Parteistellung in einem solchen Streitbeilegungsverfahren haben einzig die Vertragsparteien. Es kann jedoch auch die Konstellation auftreten, dass eine rechtsanwendende Behörde in der Schweiz in einem Einzelfall über die Völkerrechtskonformität einer landesrechtlichen Massnahme entscheiden muss. Ergreift die Schweiz beispielsweise FZASchutzmassnahmen, obwohl das Schiedsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzklausel verneint hat (s. zum Verfahren Ziff. 2.3.6.2.2), könnte eine von der Massnahme betroffene Person gerichtlich geltend machen, die Massnahme sei nicht FZA-konform. Auch bei anderen Binnenmarktabkommen und gegebenenfalls weiteren Abkommen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III), namentlich dem Gesundheitsabkommen, sind entsprechende Konstellationen denkbar. In diesem Fall wäre entscheidend, wie die schweizerischen Gerichte mit einem allfälligen Normkonflikt zwischen der schweizerischen Rechtsgrundlage und dem betroffenen Abkommen umgehen würden. Die Bundesverfassung äussert sich nicht ausdrücklich zum Rangverhältnis zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht. Aus Artikel 190 BV lässt sich nicht ableiten, wie ein Konflikt zwischen einem massgeblichen Bundesgesetz und einer für das Bundesgericht und die übrigen rechtsanwendenden Behörden nicht minder verbindlichen völkerrechtlichen Norm zu lösen ist. Artikel 5 Absatz 4 BV sieht vor, dass Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten haben, wobei die Bestimmung Grundsatzcharakter hat und ebenfalls keine eigentliche Konfliktregel aufstellt. Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Grundordnung hat das Bundesgericht Vorrangregeln zur Lösung von Normkonflikten zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht aufgestellt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dabei seit jeher bemüht, in pragmatischer Weise gleichzeitig die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und den Handlungsspielraum des Gesetzgebers so weit wie möglich zu wahren. Im Grundsatz räumt das Bundesgericht, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 4 BV, im Konfliktfall dem Völkerrecht den Vorrang ein. Zugleich akzeptiert das Bundesgericht gewisse Ausnahmen zugunsten des Landesrechts. Ausnahmsweise, wenn die Bundesversammlung bewusst ein völkerrechtswidriges Gesetz erlassen hat, ist dieses (jüngere Gesetz) für das Bundesgericht massgebend («Schubert-Praxis»).965 Menschenrechtliche Verpflichtungen – wie sie insbesondere die EMRK enthält – gehen jedoch dem Bundesgesetz stets vor («PKK-Rechtsprechung»).966 Anhand dieser Vorrangregeln zeigt sich, dass das Bundesgericht bei der Lösung von Normkonflikten zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht differenziert vorgeht, um zentralen Grundsätzen der Verfassungsordnung Rechnung zu tragen. Dadurch besteht keine im 965 966 BGE 99 Ib 39 E. 3 und 4; s.a. BGE 138 II 524 E. 5.3.2.

BGE 125 II 417.

Voraus festgelegte und damit absolute Vorrangregel. Das Vorgehen ermöglicht bei Normkonflikten Abwägungen mit Augenmass und entspricht dem in der Rechtsprechung verfolgten Ziel, der konkreten Problemlage angepasste, pragmatische Lösungen zu finden. Unter Berücksichtigung dieser Vorrangregeln werden Normkonflikte zwischen Bundesgesetzen und den betroffenen Abkommen des Pakets Schweiz−EU (Bilaterale III) von den rechtsanwendenden Behörden in aller Regel anhand des grundsätzlichen Vorrangs des Völkerrechts zugunsten der Verpflichtungen aus den Abkommen zu lösen sein. Dadurch wird bereits weitgehend sichergestellt, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden. Offen ist, ob die Verpflichtungen aus den Abkommen auch dann Vorrang beanspruchen können, wenn der Gesetzgeber bewusst von ihnen abweichen wollte («Schubert-Praxis»). In zwei Entscheiden deutete das Bundesgericht an, dass dem gesamten FZA ein unbedingter Vorrang zukomme und die Schubert-Praxis bei freizügigkeitsrechtlichen Verpflichtungen keine Anwendung finde.967 Die Erwägungen des Bundesgerichts zum Vorrang des FZA waren in beiden Entscheiden jedoch nicht entscheiderheblich. In BGE 142 II 35 verneinte das Bundesgericht aufgrund der fehlenden direkten Anwendbarkeit von Artikel 121a BV einen Normkonflikt zwischen dem Landesrecht und dem FZA. BGE 148 II 169 betraf die Dublin-IIIVerordnung, nicht das FZA. Es hat sich zu dieser Frage deshalb noch keine gefestigte Rechtsprechungspraxis etabliert.

Bei der zukünftigen Konfliktlösung ist wesentlich, dass sich mit dem neuen Streitbeilegungsmechanismus die völkervertragliche Ausgangslage im Vergleich zum geltenden bilateralen Vertragsrecht ändert. Wird im Rahmen einer Streitbeilegung durch das Schiedsgericht eine Vertragsverletzung festgestellt, ist die unterlegene Vertragspartei vertraglich verpflichtet, den Schiedsentscheid zu befolgen. Stellt sie den vertragskonformen Zustand dennoch nicht wieder her, sehen die institutionellen Elemente neu vor, dass die andere Vertragspartei gegebenenfalls verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen kann. Diese Ausgleichsmassnahmen dienen dazu, ein neues Gleichgewicht in den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien herzustellen. Zwar bleibt die vom Schiedsgericht festgestellte Verletzung trotz der Ausgleichsmassnahmen bestehen, doch kann dadurch der durch die Verletzung entstandene Nachteil ausgeglichen werden. So kann die Funktionsfähigkeit des betroffenen Abkommens des Pakets Schweiz−EU (Bilaterale III) trotz der bestehenden Verletzung bestmöglich aufrechterhalten werden. Dieser Mechanismus eröffnet den Vertragsparteien einen neuen Spielraum, um unter Hinnahme allfälliger Ausgleichsmassnahmen einseitig auf die Umsetzung des schiedsgerichtlichen Entscheids zu verzichten und ihre Verpflichtung aus dem betroffenen Abkommen weiterhin nicht zu erfüllen, ohne dass das Abkommen als solches infrage gestellt wird. Im Gegensatz dazu sehen die Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen vor, dass sie automatisch beendigt werden, wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, einen Streit über die Anwendung oder 967 BGE 142 II 35 E. 3.3; 148 II 169 E. 5.2.

Auslegung des betreffenden Abkommens innert vertraglich geregelter Fristen von wenigen Monaten beizulegen.968 Vor dem Hintergrund dieser neuen Ausgangslage hinsichtlich der Binnenmarktabkommen wird es in letzter Instanz dem Bundesgericht obliegen, den in den betroffenen Abkommen eingeräumten Spielraum bei seiner künftigen Praxis zur Konfliktlösung angemessen zu berücksichtigen. Dabei würde der vertraglich eingeräumte Spielraum, im schiedsgerichtlichen Verfahren unter Hinnahme allfälliger Ausgleichsmassnahmen ausnahmsweise auf die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zu verzichten, dahinfallen, wenn den Verpflichtungen aus den Abkommen im Konfliktfall ohne Ausnahme Vorrang eingeräumt würde. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese neue Ausgangslage künftig eine entscheidende Rolle bei der Lösung von Normkonflikten im Bereich der Binnenmarktabkommen spielen wird. Eine Berücksichtigung des von diesen Abkommen eingeräumten Handlungsspielraums stünde zudem im Einklang mit dem bisherigen bundesgerichtlichen Vorgehen, das stets durch eine differenzierte Handhabe und Lösung von Konflikten zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht gekennzeichnet war. So könnte die Anwendung der Schubert-Praxis – auch bei freizügigkeitsrechtlichen Verpflichtungen – die Möglichkeit bieten, den in den betroffenen Abkommen vorgesehenen Spielraum auch bei Normkonflikten zu wahren. In diesem Fall würden jüngere Gesetzesbestimmungen den Abkommen im Konfliktfall und unter den strengen Voraussetzungen der Schubert-Praxis vorgehen. Die vorangehenden Ausführungen beziehen sich auf die Konstellation eines Normkonflikts zwischen einem Bundesgesetz und einem Binnenmarktabkommen. Anders gelagert ist die Konstellation, in welcher die Schweiz im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme die Übernahme eines EU-Rechtsakts in eines der genannten Abkommen verweigert, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. In einem solchen Fall kann das Schiedsgericht feststellen, dass eine Verletzung der Übernahmepflicht vorliegt. Die Herstellung eines abkommenskonformen Zustands kann in diesem Fall nur durch ein positives Tun der zuständigen Behörden erfolgen, indem diese im Nachgang zu einem entsprechenden Entscheid des Schiedsgerichts einer Übernahme des betroffenen EU-Rechtsakts zustimmen. Bleibt diese Zustimmung weiterhin aus, wird dieser Rechtsakt nicht Teil des betroffenen Abkommens. Die Schweiz ist diesfalls nicht völkerrechtlich verpflichtet, den fraglichen Rechtsakt zu beachten. Eine derartige Vertragsverletzung (Verletzung der Übernahmepflicht) kann nicht vor innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden, selbst wenn sie vom Schiedsgericht festgestellt wurde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verhältnis von Völker- und Landesrecht ist daher nicht einschlägig für den Fall, dass die Schweiz der Übernahme eines EU-Rechtsakts nicht zustimmt.

968

Art. 10 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands (SR 0.362.31) sieht vor, dass das Abkommen innert sechs Monaten beendigt ist, wenn der Streit nicht innert einer Frist von 90 Tagen, die bei Ablauf um 30 Tage verlängert wird, beigelegt wird. Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) sieht vor, dass das Abkommen beendigt ist, wenn der Streit nicht innert einer Frist von 90 Tagen, die bei Ablauf um weitere 90 Tage verlängert wird, beigelegt wird.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.