Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.17.1 Erneuerbaren-Ziel

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 737

Die Schweiz übernimmt mit dem Abkommen schliesslich in inhaltlich bedeutendem, aber im Umfang eingeschränktem Ausmass Teile der Richtline (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie, Renewable Energy Directive, RED II). Dies ist ein weiterer Kooperationsbereich mit Bezug zum Strombinnenmarkt (Art. 21 und Anhang VI; s. auch

Art. 2 Abs. 2). Die mit der RED II angestrebte vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien dient unter anderem dem Ziel einer ausgeglichenen Treibhausgasbilanz bis 2050. Dieses langfristige Ziel teilen die Schweiz und die EU. Dafür sieht die RED II unter anderem als Gesamtziel für die EU vor, einen Anteil von 42,5 Prozent und falls möglich 45 Prozent von erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch zu erreichen. Das aktuelle RED-Regime sieht Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zur Gesamtzielerreichung vor. Für die Schweiz gilt nach dem Abkommen ein Richtwert beziehungsweise indikatives Ziel von 48,4 Prozent am Bruttoendenergieverbrauch, ohne sektorielle Ziele oder Vorgaben beispielsweise für Strom, Wärme oder Transport. Das Ziel für die Schweiz ist ambitioniert, steht aber im Einklang mit der aktuellen Energie- und Klimapolitik der Schweiz mit ihren Zielen und Instrumenten. Die Berechnung zum Monitoring der Zielerreichung richtet sich nach dem sogenannten SHARES-Tool der EU-Statistikagentur Eurostat. Das im Abkommen definierte Schweizer Ziel ist ein eigenständiges und wird nicht an das der EU angerechnet. Es ist nur ein Richtwert und das Engagement der Schweiz somit politischer Natur. Die EU könnte nicht via die Streitbeilegung des Abkommens auf Erfüllung bestehen und somit die Erreichung nicht völkerrechtlich durchsetzen. Wenn die EU ihr Ziel für die Zeit nach 2030 bestimmt hat, wird das Schweizer Ziel im Lichte des neuen EU-Ziels beziehungsweise -RED-Regimes aktualisiert werden müssen.

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