Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.8 Beteiligung an EU-Einrichtungen und -Stellen (Art. 10)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 724

Ohne Stromabkommen war die Schweiz in den letzten Jahren in zahlreiche europäische Prozesse, Gremien, Plattformen, usw. nicht eingebunden oder wurde sukzessive aus solchen ausgeschlossen. Der Ausschluss betraf unter anderem die Marktkopplung für verschiedene Zeitfenster und teilweise die Regelenergie. Mit dem Abkommen sind die Schweiz und ihre Akteure voll teilnahmeberechtigt, deren Zugang ist gesichert, und zwar bei allen relevanten EU-Behörden und Gremien. Sie können bei der Weiterentwicklung des EU-Strommarkts somit in allen Bereichen mitgestalten (sog. Policy Shaping). Das ist zentral, weil viele relevante Entscheide im EU-Strombinnenmarkt im Konsens getroffen werden. Artikel 10 zählt deklaratorisch und beispielhaft die wichtigsten dieser Beteiligungen auf: jene der ElCom bei der ACER, jene von Swissgrid bei ENTSO-E und jene der VNB bei der EU DSO Entity (Distribution System Operator, DSO). Das Teilnahmerecht ergibt sich aus der Übernahme der entsprechenden EU-Rechtsakte in Anhang 1 und dem Abkommensprinzip, wonach die Schweiz und ihre Akteure gleich wie die Mitgliedstaaten und deren Akteure behandelt werden. Bei ACER hat die ElCom als Regulator eines Nicht-EU-Mitgliedstaats kein Mitentscheidungs- und Stimmrecht. Hierzu ist zu betonen, dass ACER in Fällen, in denen kein Konsens besteht, per qualifiziertem Mehr Entscheide trifft, womit den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten auch kein Vetorecht zukommt.

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