Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.13 Gemischter Ausschuss (Art. 25), Institutionelles (Art. 26 ff.) und Informationsaustausch (Art. 40 ff.)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 729

Für das gute Funktionieren des Abkommens ist, wie in den anderen bilateralen Abkommen auch, ein Gemischter Ausschuss zuständig (Art. 25). Im Rahmen des Pakets Schweiz–EU erfolgt, soweit als sinnvoll, eine Vereinheitlichung der GABestimmungen in allen betroffenen Abkommen (s. Ziff. 2.1.6.7). Nebst den üblichen Aufgaben, wie beispielsweise die Verabschiedung von Beschlüssen betreffend die Integration von EU-Rechtsakten ins Abkommen (s. Ziff. 2.1.6.2), weist das Abkommen dem Gemischten Ausschuss auch gewisse Kompetenzen zu, die im EUStromsektorrecht eigentlich EU-Institutionen zugewiesen sind. Die institutionellen Bestimmungen des Abkommens (Art. 26 ff.) entsprechen denjenigen in den anderen Binnenmarktabkommen (s. Ziff. 2.1). Nach den allgemeinen institutionellen Regeln verpflichten sich die Schweiz und die EU, alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Anwendung des Stromabkommens und der im Abkommen genannten Rechtsakte ergeben, nach dem vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus beizulegen (s. Ziff. 2.1.6.4). Beim Stromabkommen handelt es sich um ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt (Art. 24 Abs. 2). Entsprechend können die Vertragsparteien zur Behebung eines möglichen Ungleichgewichts verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen (s. Ziff. 2.1.6.4.3), entweder im Rahmen des Stromabkommens selbst oder im Rahmen eines anderen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt (Art. 33 Abs. 1).

Spezifisch für das Stromabkommen sind die Artikel 40-42. Mit Artikel 41 Absatz 1 (i. V. m. EU-Akten nach Anhang I) wird anerkannt, dass die EU-Institutionen die im übernommenen EU-Stromsektor vorgesehenen Berichte und Stellungnahmen auch betreffend die Schweiz verfassen dürfen. Im Kontext dieser Dokumente ist der Bedarf an Informationsaustausch beträchtlich, aber auch generell dort, wo die EU von der Schweiz analog zu den EU-Mitgliedstaaten Informationen braucht. Artikel 40 Absatz

1 regelt den Informationsaustausch und sieht für den Fall, dass die Information an die Europäische Kommission erfolgt, als Regelfall den diplomatischen Weg über den Gemischten Ausschuss vor. Im Falle von ACER, wo es oft um technischere Fragen geht, ist als Regelfall hingegen der direkte Informationsaustausch zwischen den Behörden vorgesehen (Art. 40 Abs. 5). Dies entspricht den praktischen Bedürfnissen, namentlich da, wo es eilt. Der Gemischte Ausschuss kann Abweichungen (Art. 40 Abs. 3 und 5) entweder im Voraus oder ad-hoc festgelegen. Schliesslich ist vorgesehen, dass die Kommission und ACER in der Ausübung ihrer Befugnisse direkt mit in der Schweiz ansässigen Unternehmen Informationen austauschen dürfen (Art. 40 Abs. 6). Das gilt aber nicht generell, sondern nur für die Konstellationen, für die das Abkommen den EU-Behörden sektorrechtliche Zuständigkeiten auch hinsichtlich der Schweiz zugesteht (s. Ziff. 2.11.6.15.1). Der direkte Informationsaustausch gilt aber auch in diesen Fällen nur als Grundregel und der Gemischte Ausschuss kann Abweichungen vorsehen, gerade auch bei künftigen Entwicklungen, etwa wenn da dereinst es um heikle Informationen gehen sollte.

Nach Artikel 45 erfolgt der Austausch allfälliger als Verschlusssache eingestufter Informationen zwischen den Vertragsparteien gemäss dem Abkommen vom 28. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen. In Artikel 45 erhält der Gemischte Ausschuss zudem den Auftrag, Handlungsanweisungen zum angemessenen Schutz der ausgetauschten sensiblen Daten durch spezifischen Beschluss festzulegen.

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