Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.1 Zusammenfassung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 702

Die Schweiz ist über 41 grenzüberschreitende Stromleitungen mit dem europäischen Stromsystem verbunden. Sie ist aber nicht Teil des EU-Strombinnenmarktes, weshalb dessen harmonisierte Marktregeln bisher für die Schweiz nicht gelten. Dadurch stösst die Kooperation der Schweiz mit der EU und den Nachbarstaaten an Grenzen. Dies beeinträchtigt den Austausch und Handel von Strom und insbesondere die Verfügbarkeit der Grenzkapazitäten zum Import von Strom. Ebenso erschwert es den sicheren Betrieb der Stromnetze. Beides führt zu höheren Kosten und Risiken, die von der 623 Stromwirtschaft und den Netzbetreibern respektive den Endverbrauchern* getragen werden müssen. Gleichzeitig steht die Stromversorgung in ganz Europa aufgrund der Dekarbonisierung, des Kernenergieausstiegs in gewissen Staaten und der Elektrifizierung des Energiesystems vor grossen Herausforderungen. Die grenzüberschreitenden Stromflüsse in Europa werden dadurch künftig stark steigen. Dies wird die Herausforderungen der Schweiz aufgrund der fehlenden Einbindung in den Strombinnenmarkt verschärfen. Das Stromabkommen wurde im Rahmen der Weiterentwicklung des bilateralen Wegs ausgehandelt. Es ermöglicht im Bereich des Stromhandels Schweizer Akteuren eine hindernisfreie Teilnahme am Strombinnenmarkt und gleichberechtigte Handelsbedingungen, stärkt die Versorgungssicherheit der Schweiz im Fall von Energieknappheit, und gewährleistet die Netzstabilität durch eine bessere Planbarkeit der Stromflüsse. Das Stromabkommen sichert die Einbindung der Schweiz ins europäische Stromsystem völkerrechtlich ab. Schweizer Behörden und Organisationen können künftig in europäischen Gremien mitarbeiten und die Weiterentwicklung des Strombinnenmarktes mitgestalten. Das Stromabkommen umfasst die Produktion, den Handel, die Übertragung und den Vertrieb von Strom und die damit direkt verbundenen Bereiche Umwelt, erneuerbare Energien und Infrastruktur. Das Abkommen umfasst weder den Verbrauch von Strom, noch andere nicht-erneuerbare Energieträger (Erdgas, Ölprodukte) oder den Bereich (Gebäude-)Energieeffizienz. Das Abkommen beinhaltet keine Regeln oder Einschränkungen hinsichtlich Vergabe oder Inhalt von Konzessionen, Wasserzins, Heimfallrecht oder öffentlichen Eigentums an Wasserkraftanlagen. Eine künftige Aufnahme von Vorgaben zur Vergabe oder zum Inhalt von Konzessionen, zu den Wasserzinsen, zum Heimfallrecht oder dem öffentlichen Eigentum an Wasserkraftanlagen ins Stromabkommen würde eine wesentliche Weiterentwicklung des Stromabkommens bedeuten. Der Bundesrat wird einer Aufnahme von solchen Bestimmungen ins Stromabkommen nicht zustimmen, selbst wenn die EU dies unter Androhung von Ausgleichsmassnahmen fordern würde.

Mit dem Stromabkommen übernimmt die Schweiz weitgehend die Regeln des EUStrombinnenmarktes, insbesondere hinsichtlich Marktregulierung, Netzen, Versor623 Die mit einem Sternchen versehenen Begriffe werden im Glossar erklärt. gungssicherheit und teilweise auch für erneuerbare Energien. Das Stromabkommen mit der EU ist ein neues Binnenmarktabkommen für die Schweiz. Deshalb beinhaltet es auch institutionelle Regeln u.a. zur dynamischen Rechtsübernahme, Überwachung, Streitbeilegung sowie eine Teilnahme der Schweiz am EU-Rechtssetzungsprozess, dem sogenannten Decision Shaping. Zudem enthält es auch Regeln über staatliche Beihilfen im Geltungsbereich des Abkommens.

Wo innenpolitisch notwendig und im Interesse der Schweiz wurden im Stromabkommen spezifische Ausnahmen und Präzisierungen ausgehandelt. So hat die Schweiz beispielsweise das Recht, die Strommarktöffnung mit einer regulierten Grundversorgung und regulierten Stromtarifen zu flankieren. Haushaltskunden und kleinere Unternehmen können ihren Stromanbieter frei wählen oder in einer regulierten Grundversorgung verbleiben respektive in diese zurückkehren. Das Stromabkommen enthält keine Vorgaben zum Eigentum an Anlagen zur Produktion, Übertragung, Verteilung und Vertrieb von Strom. Dies bedeutet, dass das Abkommen keine Anpassung der Eigentümerschaft von Wasserkraftanlagen, sonstigen Kraftwerken, der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid oder von Verteilnetzbetreibern (VNB)* bedingt. Die VNB können trotz zusätzlichen Vorgaben zur Entflechtung öffentlich-rechtlich organisiert bleiben. Der Service public in der Schweiz bleibt auch unter dem Stromabkommen gewährleistet. Die Endverbraucher werden durch verschiedene Massnahmen geschützt. Klare Anforderungen an Vertragsinhalte sowie eine Vergleichsplattform und eine Ombudsstelle mit Vermittlungsmöglichkeit sorgen für Transparenz und verhindern Missbrauch. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) überwacht den Kleinkundenmarkt. Das Bundesamt für Energie (BFE) beobachtet die Entwicklung der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen in der Strombranche und erstattet dem Bundesrat während zehn Jahren regelmässig Bericht. Der Bundesrat kann geeignete Massnahmen treffen, wenn er eine negative Entwicklung feststellt. Die Schweiz hat in den Verhandlungen das Recht abgesichert, notwendige Reserven zu erstellen, und sie kann bei der Analyse des Reservebedarfs spezifische Schweizer Eigenheiten berücksichtigen. Diese Flexibilität ist im Abkommen explizit als Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme festgehalten. Ebenso kann die Schweiz die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen inklusive der Wasserkraft und ihren Energiemix weiterhin eigenständig festlegen. Das Stromabkommen macht keine Vorgaben zur Vergabe oder zum Inhalt von Konzessionen, den Wasserzinsen oder dem Heimfallrecht. Das bestehende Verfahren zur Vergabe der Konzessionen ist vom Abkommen nicht betroffen. Die diesbezügliche Praxis in der Schweiz kann beibehalten werden. Die Hoheit der Kantone über die Wasserkraft bleibt gewahrt. Eine künftige Aufnahme von Vorgaben zur Vergabe oder zum Inhalt von Konzessionen, zu den Wasserzinsen, dem zum Heimfallrecht oder dem öffentlichen Eigentum an Wasserkraftanlagen ins Stromabkommen würde eine wesentliche Weiterentwicklung des Stromabkommens bedeuten. Der Bundesrat wird einer Aufnahme von solchen Bestimmungen ins Stromabkommen nicht zustimmen, selbst wenn die EU dies unter Androhung von Ausgleichsmassnahmen fordern würde. Die Interessen der Schweiz sind mit dem Stromabkommen vollständig gewahrt. Das Stromabkommen stärkt die Versorgungssicherheit und den sicheren Netzbetrieb, vereinfacht den Austausch und Handel mit Strom und ermöglicht einen optimalen Einsatz der flexiblen Schweizer Wasserkraft auf den europäischen Märkten. Es begünstigt insgesamt tiefere Strompreise und geringere Kosten der Stromversorgung, ermöglicht damit Wohlfahrtsgewinne und vereinfacht den Übergang zu einem klimaneutralen Energiesystem.

Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. Er beantragt im Rahmen des Weiterentwicklungsteils des Pakets Schweiz–EU die Genehmigung des Stromabkommens und der dazugehörenden Umsetzungsgesetzgebung sowie der Begleitmassnahmen mit Gesetzesanpassungen.

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