Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 719

Allgemeines zur Struktur des Abkommens Das Stromabkommen gliedert sich in die Präambel, in einen Hauptteil und in mehrere Anhänge. Die Präambel erläutert die Beweggründe zum Abschluss des Stromabkommens und dient zu dessen Interpretation. Der Hauptteil enthält einerseits stromspezifische Regelungen zu Themen, die für die Schweiz innenpolitisch wichtig sind (z. B. zur Grundversorgung oder zur Entflechtung). Andererseits enthält er Regeln, die für die anderen Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz–EU, soweit relevant, weitgehend gleich sind (z. B. staatliche Beihilfen und institutionelle Elemente). Die Anhänge befassen sich unter anderem mit dem EU-Acquis, der mit dem Abkommen für die Schweiz relevant wird (z. B. Anhang I zum EU-Strombinnenmarkt oder Anhang VI zu den erneuerbaren Energien), mit Sonderfragen (z. B. Anhang II zum Umgang mit Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz oder Anhang VII zum finanziellen Beitrag) und mit staatlichen Beihilfen (Anhänge III und IV). Mehrere Aspekte, die verstreut über das Abkommen oder nicht explizit geregelt sind, werden einleitend zu Anhang 1 (s. Ziff. 2.11.6.15.1) erläutert. Das betrifft beispielsweise Aspekte wie Zuständigkeitsfragen betreffend die Schweiz, den Rechtsweg und Verweise der übernommenen EU-Rechtsakte auf nicht übernommenes EU-Recht.

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Unterabschnitte

  1. 2.11.6.1Geltungsbereich (Art. 2)
  2. 2.11.6.2Nicht-Diskriminierung (Art. 3)
  3. 2.11.6.3Nationale Netzgesellschaft (Art. 5)
  4. 2.11.6.4Entflechtung der Verteilnetzbetreiber (VNB) (Art. 6)
  5. 2.11.6.5Marktöffnung und Grundversorgung (Art. 7)
  6. 2.11.6.6Wegfall Vorränge und finanzielle Entschädigung (Art. 8)
  7. 2.11.6.7Versorgungssicherheit und Reserven (Art. 9)
  8. 2.11.6.8Beteiligung an EU-Einrichtungen und -Stellen (Art. 10)
  9. 2.11.6.9Energieressourcen und Wasserkraft (Art. 11)
  10. 2.11.6.10Staatliche Beihilfen (Art. 12-19)
  11. 2.11.6.11Umweltrecht (Art. 20)
  12. 2.11.6.12Kooperation im Bereich erneuerbare Energien und Energieinfrastruktur (Art. 21 und 22)
  13. 2.11.6.13Gemischter Ausschuss (Art. 25), Institutionelles (Art. 26 ff.) und Informationsaustausch (Art. 40 ff.)
  14. 2.11.6.14Finanzieller Beitrag (Art. 49)
  15. 2.11.6.16Anhänge III, IV und V