Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.4.1 Zusammenfassung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 472

Mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA), das im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossen wurde, sollen technische Hemmnisse beim Handel mit Industrieprodukten mit der EU beseitigt werden. Das MRA soll in den 20 vom Abkommen abgedeckten Produktbereichen (z. B. Maschinen, Medizin- oder Bauprodukte) einen erweiterten Zugang zum EU-Binnenmarkt gewährleisten. Dank des Abkommens lassen sich kostspielige, doppelt durchgeführte Konformitätsbewertungen (Prüfungen, Inspektionen, Zertifizierungen, Anmeldungen und Zulassungen) vermeiden, was wesentliche Erleichterungen mit sich bringt und den Unternehmen in für die Schweiz wichtigen Produktbereichen des Industriesektors administrativen Mehraufwand erspart. So müssen beispielsweise keine Bevollmächtigten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei benannt und die Produkte nicht mit den Koordinaten eines Wirtschaftsakteurs mit Niederlassung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei neu gekennzeichnet werden. Das MRA deckt etwa zwei Drittel des Werts der zwischen der Schweiz und der EU gehandelten Industrieprodukte beziehungsweise ein Exportvolumen von 105 Milliarden Franken ab (Stand 2024)428. Ziel der Verhandlungen war es, institutionelle Elemente (s. Ziff. 2.1) in das MRA aufzunehmen, um dessen vollständige Anwendung und regelmässige Aktualisierung sicherzustellen. Die neuen institutionellen Bestimmungen sehen unter anderem die Pflicht zur dynamischen Integration relevanter Rechtsakte der EU in das Abkommen vor. Somit ist die EU neu verpflichtet, die Kapitel zu den einzelnen Produktbereichen zu aktualisieren. Dadurch lässt sich künftig vermeiden, dass die erforderlichen Aktualisierungen des Abkommens von der Zustimmung der EU abhängen. Eine Situation wie die fehlende Aktualisierung des MRA im Bereich der Medizinprodukte seit 2021 wäre somit nicht mehr möglich. Zudem gewährleisten die ins MRA aufgenommenen institutionellen Bestimmungen für die im Abkommen geregelten Bereiche den Einbezug der Schweiz beim Decision Shaping der EU sowie bei der Umsetzung des EURechts (Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung sowie Teilnahme an Ausschüssen und Arbeitsgruppen, die für eine einheitliche Rechtsumsetzung sorgen). Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. Er beantragt im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) die Genehmigung des Änderungsprotokolls und des Institutionellen Protokolls zum MRA.

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