Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.5.1 Zusammenfassung des Verhandlungsergebnisses

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 715

Der Zweck des Stromabkommens ist die Teilnahme der Schweiz am EUStrombinnenmarkt. Dazu soll die einheitliche Anwendung des Strombinnenmarktrechtes – gegebenenfalls mit den nötigen Anpassungen in Bezug auf die Schweiz – gewährleistet werden.

Ziel des Abkommens ist die Sicherstellung des gleichberechtigten und gegenseitigen Marktzugangs für die Marktakteure, inklusive dem Zugang zu gemeinsamen Handelssystemen und -plattformen sowie Koordinationsmechanismen. Über eine verbesserte Allokation und Bewirtschaftung des Übertragungsnetzes und der Interkonnektoren soll der grenzüberschreitende Austausch von Strom gestärkt werden, ebenso die Integrität und Transparenz des Strom-Grosshandelsmarktes. Die Stabilität des regionalen Stromnetzes und die Einbindung des Schweizer Stromnetzes ins europäische Verbundnetz soll sichergestellt sein. Ein hohes Niveau an Versorgungssicherheit soll gewährleistet werden. Um den Übergang zu einem Energiesystem mit Netto Null Treibhausgasen bis 2050 zu erleichtern, soll der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien erhöht und ein hohes Niveau an Umweltschutz im Strombereich sichergestellt werden. Zudem soll die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU, deren Regulierungsbehörden und Netzbetreibern im Strombereich gestärkt werden. Der Geltungsbereich des Stromabkommens ist auf den Strombereich begrenzt. Angesichts der dynamischen Rechtsübernahme (s. Ziff. 2.1) ist diese Begrenzung wichtig. Der Strombereich umfasst im Abkommen die Produktion, den Handel, die Übertragung und den Vertrieb von Strom. Der Verbrauch von Strom wird nicht erfasst. Auch sind weitere energierelevante Themen wie Klima, Green Deal, Sektorkopplung und integration, Mobilität, Gebäude, Gas oder Wasserstoff nicht vom Stromabkommen betroffen. Im Abkommen nicht enthalten sind ferner Vorgaben zur Vergabe oder zum Inhalt von Wasserkraftkonzessionen, zum Wasserzins, zum Heimfallrecht und zum öffentlichen Eigentum an Wasserkraftanlagen. (s. Ziff. 2.11.6.9).

Mit dem Stromabkommen gelten für den Schweizer Strommarkt grundsätzlich die Vorgaben des EU-Stromacquis namentlich hinsichtlich Marktordnung, Netzregulierung, Versorgungssicherheit, Kooperation, Verantwortlichkeiten und Rollen. Das Abkommen regelt für die Schweiz spezifische Ausnahmen und Präzisierungen beispielsweise zur Organisation von Übertragungsnetzbetreibern und Verteilnetzbetreibern, für die Grundversorgung, für die Versorgungssicherheit, für Energieressourcen und für die Wasserkraft.

Zur Gewährleistung von gleichen Wettbewerbsbedingungen werden für die Schweiz mit dem Stromabkommen Regeln über staatliche Beihilfen festgelegt. Diese Regeln gelten nur für Beihilfen, die Unternehmen für Tätigkeiten gewährt werden, die in den Geltungsbereich des Abkommens fallen. Die Schweiz verpflichtet sich, ein mit demjenigen der EU äquivalentes, aber eigenständiges Beihilfeüberwachungssystem einzurichten. Dabei sind eine Schweizer Überwachungsbehörde und Schweizer Gerichte für die Überwachung von Schweizer Beihilfen zuständig (Zwei-Pfeiler-Ansatz). Die für die Schweiz wichtigsten Fördersysteme für erneuerbare Energien und Umwelt beziehungsweise Gewässerschutz werden im Abkommen explizit als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Bezüglich Umwelt verpflichten sich die Schweiz und die EU zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Umweltschutz im Strombereich. Die Schweiz übernimmt die im Strombereich relevanten Umweltrechtsakte der EU nicht ins nationale Recht, garantiert aber mindestens das gleiche Niveau an Umweltschutz wie in der EU. Im Bereich der erneuerbaren Energien verpflichten sich die Schweiz und die EU zur Kooperation namentlich in Bezug auf deren Ausbau und Förderung. Für die Schweiz gilt ein rechtlich unverbindliches, aber ambitioniertes Ziel für den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch von 48,4 Prozent im Jahr 2030 (Anteil 2024: Rund 35,6 %).

Beim Ausbau und der Interoperabilität von Strominfrastrukturen verpflichten sich beide Vertragsparteien zu einer Kooperation namentlich bei der Erarbeitung von Netzentwicklungsplänen.

Als Binnenmarktabkommen enthält das Stromabkommen die institutionellen Elemente (s. Ziff. 2.1), einschliesslich dynamischer Rechtsübernahme. Zur Gewährleistung des ordentlichen Funktionierens und der effektiven Umsetzung des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss – bestehend aus Vertretern beider Vertragsparteien – eingerichtet, der im Konsens über die ihm durch das Abkommen übertragenen Aufgaben entscheidet.

Mit einer Evolutivklausel bekennen beide Parteien ihre Bereitschaft, eine Vertiefung der Zusammenarbeit über den Stromsektor hinaus zu prüfen, insbesondere in den Bereichen Wasserstoff und erneuerbare Gase. Die Rechte und Pflichten der Schweiz aus dem Stromabkommen gelten grundsätzlich und wo nicht anders geregelt ab Inkrafttreten des Stromabkommens. Für gewisse Aspekte regelt das Stromabkommen spezifische, teilweise längere Übergangsfristen für die Schweiz. Angesichts des Umfangs der geltenden Regeln im Strombinnenmarkt setzt die Schweiz das Abkommen (in Absprache mit der EU) in zwei zeitlich gestaffelten Paketen um, wobei das zweite Paket spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt sein muss. Das erste Paket enthält diejenigen Elemente, welche für das Funktionieren des Strombinnenmarktes notwendig sind. Dazu gehören unter anderem die Marktkopplung* (Market Coupling), die Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher und Vorgaben für die Entflechtung von Verteilnetzbetreibern. Das zweite Paket wird weitere und vor allem technische Elemente der Markt- und Netzregulierung enthalten (s. Ziff. 2.11.7) Die in Ziffer 2.11.3 genannten Verhandlungsziele und die Vorgaben des Verhandlungsmandats des Bundesrates vom 8. März 2024 sind mit dem Verhandlungsergebnis vollumfänglich erfüllt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.

Unterabschnitte

  1. 2.11.5.1.1Für das Stromabkommen relevante EU-Rechtsakte