Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.1 Zusammenfassung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 638

Mit dem Schweizer Beitrag investiert die Schweiz seit 2007 in die Stabilität und den Zusammenhalt in Europa. Beides sind wesentliche Voraussetzungen für einen gut funktionierenden EU-Binnenmarkt, an dem die Schweiz sektoriell teilnimmt. Die Verstetigung des Schweizer Beitrags ist ein notwendiges Element des Pakets zur Stabilisierung und Weiterführung des bilateralen Wegs (Bilaterale III). Die EU fordert einen solchen Beitrag grundsätzlich von allen Staaten, die am Binnenmarkt teilnehmen. Entsprechend leisten auch Länder wie Island, Liechtenstein und Norwegen, die dem Europäischen Wirtschaftraum (EWR) angehören, seit 1994 einen regelmässigen Beitrag in der Höhe von derzeit rund 440 Millionen Franken pro Jahr, wovon der Grossteil (430 Mio. CHF) auf Norwegen entfällt.585 Das Abkommen mit der EU über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU (Beitragsabkommen) gehört zum Stabilisierungsteil des Pakets Schweiz–EU. Es schafft einen klaren, vorhersehbaren Rahmen für den Schweizer Beitrag an die Kohäsion und die Bewältigung wichtiger gemeinsamer Herausforderungen, wie aktuell im Bereich der Migration. Zudem erhöhen sich damit die Rechtssicherheit und die finanzielle Planbarkeit für die Schweiz. Ebenfalls Teil der Vorlage ist der Entwurf eines Umsetzungsgesetzes zum Beitragsabkommen, das Bundesgesetz über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa (Kohäsionsbeitragsgesetz, KoBG). Dieses ist als neue innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Beitragsabkommens notwendig. Das Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, die gesetzliche Grundlage für die bisherigen Schweizer Beiträge, war nur bis am 31. Dezember 2024 gültig. Da mit dem Beitragsabkommen ein rechtsverbindlicher Mechanismus für einen regelmässigen Schweizer Beitrag geschaffen wird, soll auch das KoBG unbefristet gültig sein. Die jeweiligen Schweizer Beiträge werden weiterhin befristet sein. Wie bisher werden die Mittel nicht ins EU-Budget fliessen, sondern direkt den Partnerstaaten zugutekommen. Die Programme und Projekte werden grundsätzlich von den Partnerstaaten kofinanziert. Die Höhe der Beiträge sowie weitere Elemente für deren Umsetzung werden für jede Beitragsperiode gemäss den Bestimmungen des Beitragsabkommens jeweils in einem rechtlich unverbindlichen Memorandum of Understanding (MoU) neu festgelegt. Einzig für den ersten Beitrag für die Beitragsperiode 2030–2036 enthält das Beitragsabkommen bereits gewisse Elemente, darunter die Höhe des Beitrags von 350 Millionen Franken pro Jahr (308 Mio. CHF Kohäsion und 42 Mio. CHF Migration). Umgesetzt und ausbezahlt wird der erste Beitrag im Zeitraum 2030–2039.

Teil dieser Vorlage sind daher auch die beiden Verpflichtungskredite Kohäsion und Migration, die zusammen mit dem im Betrag enthaltenen Eigenaufwand der Bundesverwaltung von 5 % und dem Swiss Expertise and Partnership Fund (SEPF) von 2 % den ersten Schweizer Beitrag 2030–2036 gemäss dem neuen Mechanismus bilden. 585 Finanzierungsmechanismen des EWR und Norwegens 2021–2028. Abrufbar unter: www.eeagrants.org.

Im Rahmen des Paketansatzes hat sich die Schweiz zudem zu einer einmaligen zusätzlichen finanziellen Leistung verpflichtet. Diese soll den Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit mit der EU im Zeitraum zwischen Ende 2024 und Ende 2029 widerspiegeln – das heisst, bis zum Start des ersten Schweizer Beitrags unter dem neuen Mechanismus im Jahr 2030. Die Höhe des Betrags für den Zeitraum 2024–2029 ist in die Phase vor und die Phase nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU unterteilt. Ab Ende 2024 bis zum Inkrafttreten beläuft sich die einmalige finanzielle Verpflichtung auf jährlich 130 Millionen Franken. Ab dem Inkrafttreten bis Ende 2029 beläuft sie sich auf jährlich 350 Millionen Franken. Dies berücksichtigt, dass ab dem Inkrafttreten die Schweiz und die EU ihre Zusammenarbeit nochmals deutlich vertiefen. Teil der Vorlage ist daher auch ein Verpflichtungskredit für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung. Die Höhe dieses Verpflichtungskredits geht von einem frühestmöglichen Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU per 1. Januar 2028 aus. Bei einem späteren Inkrafttreten würde der Verpflichtungskredit entsprechend nicht ausgeschöpft. Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung wird im Bereich Kohäsion und über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Beginn der Beitragsperiode 2030 umgesetzt und ausbezahlt. Die Höhe des Schweizer Beitrags in künftigen Beitragsperioden nach 2036 wird zwischen der Schweiz und der EU gestützt auf den im Beitragsabkommen vorgesehenen Mechanismus bestimmt, was beiden Parteien die notwendige Planungssicherheit gewährt. Der Bundesrat wird dem Parlament jeweils zu gegebener Zeit entsprechende Verpflichtungskredite für die Beitragsperioden nach 2036 zur Genehmigung unterbreiten. Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. Er beantragt im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) die Genehmigung des Beitragsabkommens und der dazugehörenden Umsetzungsgesetzgebung.

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