Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.11 Umweltrecht (Art. 20)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 727

Mit Artikel 20 wird eine weitere level-playing-field-Materie erfasst, nämlich das Umweltrecht. Gemäss dem dazugehörigen Anhang V wird ein überschaubares Set von sechs Rechtsakten des EU-Umweltrechts für relevant erklärt: (1) zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmter öffentlicher und privater Projekte, (2) zur Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, (3) Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe, (4) Industrieemissionen, (5) zum Erhalt von wildlebenden Vogelarten und (6) zur Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Die Wirkung beschränkt sich für die Schweiz auf den Strombereich wie er im Abkommen definiert ist. Gemäss Artikel 27 Absatz 3 kommt für die sechs Rechtsakte nicht die Integrationsmethode, sondern der Äquivalenzmethode zum Tragen. Die entsprechenden EU-Rechtsakte sind hier für die Schweiz somit nicht direkt anwendbar. Die Schweiz muss sicherstellen, dass sie bei den in Anhang V enthaltenen Rechtsakten ein gleich hohes Niveau an Umweltschutz hat. Sie darf zudem ein höheres Schutzniveau vorsehen, vorausgesetzt dass es kein Hindernis für den Zugang zu ihrem Strommarkt darstellt (Art. 27 Abs. 3). Die Schweiz muss das vom EU-Recht geforderte Resultat hinsichtlich des Umweltschutzes erreichen, ist bei den dafür notwendigen Instrumenten, Verfahren und Fristen hingegen nicht an diejenigen der EU gebunden. Mit dem am Resultat orientierten Ansatz wird für die Schweiz vermieden, dass es zu einem fragmentierten Umweltrecht kommt für den Strombereich einerseits und für die übrigen Bereiche andererseits. Im Bereich Strom ist das Schweizer Recht bereits heute mit dem vom relevanten EU-Recht geforderten Schutzniveau äquivalent, weshalb keine Rechtsanpassungen nötig sind. Kantonale oder Gemeindekompetenzen in diesem Bereich sind nicht tangiert.

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