Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.17.4 Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen für Biotreibstoffe und Biobrennstoffe

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 738

und Biobrennstoffe Für eine Anrechnung an das Ziel für erneuerbare Energien müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Insbesondere Biotreibstoffe sowie flüssige Brennstoffe und feste Biomasse-Brennstoffe müssen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllen, wenn sie in Anlagen zur Produktion von Strom, Wärme und Kälte mit einer Leistung über 7,5 MW verwendet werden. Dies gilt unabhängig von der geografischen Herkunft des Brennstoffes und auch dann, wenn er innerhalb der Schweizer Landesgrenzen erwirtschaftet und anschliessend auch dort verbraucht wird. Der Nachweis der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen ist ebenfalls Voraussetzung für eine finanzielle Förderung dieser Anlagen. Die Erfüllung der verlangten Kriterien geschieht mittels Zertifizierung. In der Schweiz soll diese Zertifizierung vorerst auf freiwilliger Basis erfolgen. Grundsätzlich stellen die nationalen und kantonalen Gesetze im Umweltschutzbereich die Einhaltung der Kriterien bereits sicher.

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