Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.17.2 Herkunftsnachweise (HKN) und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 738

Mangels Stromabkommen wurden Schweizer Herkunftsnachweise (HKN) in der EU seit 2021 nicht mehr anerkannt. Mit dem Abkommen ist die Anerkennung wieder gegeben, nebst Strom sind auch HKN für Brenn- und Treibstoffe sowie Wärme und Kälte anerkannt. Die technische Anpassung bei Artikel 19 RED II betrifft einen untergeordneten Punkt, der mit der Ausnahme im Bereich Holz (s. Ziff. 2.11.6.17.3) zusammenhängt. Die Schweiz wendet die HKN-Bestimmung nur soweit an, als sie bezogen auf die fraglichen Hölzer den Förderungsausschluss übernimmt, also nur für die Stromproduktion.

Das EU-Recht sieht verschiedene Gemeinschaftsformen zur besseren Etablierung von erneuerbaren Energien an der Basis vor, sogenannte «Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften». Anhang VI sieht vor, dass die betreffenden RED II-Bestimmungen für die Schweiz nicht anwendbar sind. Die Schweiz muss aber vergleichbare Regeln haben. Die Schweiz, die ebenfalls mehrere ähnliche Gemeinschaftsformen kennt, so den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch und die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG), kann mit diesen Formen, die mit denen der EU vergleichbar sind, weiterarbeiten. Sie kann aber auch eine Neustrukturierung der Instrumente und eine grössere Annäherung an die EU vornehmen.

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