Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.2.7 Ausnahmen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 103

Die Übernahmepflicht gilt nicht für EU-Rechtsakte oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen (Art. 5 Abs. 7 IP-LuftVA). Die Ausnahmen werden aufgeführt (z. B. Art. 5 Abs. 7 IP-FZA). Falls das Abkommen keine Ausnahmen enthält, wird dies ebenfalls erwähnt (Art. 5 Abs. 7, 2. Satz, IP-LuftVA). Ist eine der Parteien der Auffassung, dass ein EU-Rechtsakt oder ein Teil eines solchen Rechtsakts in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fällt, so kann sie dies im Rahmen der Gesprächsphase nach der Information über den Erlass des Rechtsakts durch die EU (s. Ziff. 2.1.6.2.3) einbringen. Wenn die Ausnahme einen ganzen Rechtsakt betrifft, darf er nicht in das Abkommen übernommen werden. Sind nur Teile des Rechtsakts von einer Ausnahme betroffen, so wird der Rechtsakt übernommen, muss aber im Beschluss des GA angepasst werden, um das, was in den Anwendungsbereich der Ausnahme fällt, auszuschliessen. Die Bestimmungen, welche die rechtliche Bedeutung der Ausnahmen präzisieren und diese auflisten, sind unterschiedlich formuliert, namentlich um den formellen Besonderheiten der einzelnen Abkommen Rechnung zu tragen. Diese Unterschiede haben jedoch keinen Einfluss auf die Wirkung der Ausnahmen, die Übernahmepflicht auszuschliessen. Die Parteien können später weitere Ausnahmen vereinbaren. In diesem Fall muss die Bestimmung, die die Ausnahmen auflistet, geändert und die neue Ausnahme hinzugefügt werden. Die Parteien – und nicht der GA – sind für die Änderung dieser Bestimmung zuständig.

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