Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.2.5 Methoden der dynamischen Rechtsübernahme

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 101

Die spezifischen Pflichten der Schweiz, die sich aus der Übernahme von EURechtsakten in das Abkommen ergeben, variieren je nach Art der dynamischen Übernahme, also Integration (z. B. Art. 5 Abs. 2 IP-LuftVA) oder Äquivalenz (z. B. Art. 5 Abs. 2 IP-MRA). Wie oben dargelegt (s. Ziff. 2.1.6.2.3 und 2.1.6.2.4), ist unabhängig von der angewandten Methode der dynamischen Rechtsübernahme ein Beschluss des GA erforderlich, um einen EU-Rechtsakt in das Abkommen zu übernehmen. Dieser GA-Beschluss kann erst in Kraft treten, nachdem die üblichen internen Verfahren für völkerrechtliche Verträge abgeschlossen sind. Die spezifischen Merkmale der Methoden der dynamischen Rechtsübernahme sind folgende:

– Bei der Integrationsmethode werden die in die Abkommen übernommenen EU-Rechtsakte allein durch ihre Übernahme in das Abkommen durch einen GA-Beschluss Teil der Schweizer Rechtsordnung, vorbehaltlich der allfälligen vom GA beschlossenen Anpassungen dieser Rechtsakte. Dies entspricht dem monistischen System der Schweiz. Diese Rechtsakte werden von der Schweiz grundsätzlich direkt angewendet, ohne dass sie in das Landesrecht überführt werden müssen. Eine Überführung in das Landesrecht bleibt dennoch möglich, beispielsweise, wenn sie aus Gründen der Klarheit und Konkretisierung zugunsten der Bevölkerung, der Wirtschaftsakteure oder der Justizfachleute wünschenswert ist. Die Schweiz muss das Landesrecht jedoch anpassen, wenn es den Bestimmungen der übernommenen EU-Rechtsakte widerspricht oder wenn eine Präzisierung derselben notwendig ist. In den Abkommen übernommene EU-Regeln sind aufgrund ihrer Natur oft nicht hinreichend konkret formuliert, insbesondere wenn die Normen als Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten abgefasst sind. In diesem Fall sind diese grundsätzlich auch in der Schweiz nicht direkt anwendbar. In Einzelfällen können sie aber direkt anwendbar sein.

– Bei der Äquivalenzmethode erlässt die Schweiz in ihrer Rechtsordnung Bestimmungen oder behält solche bei, um das Ergebnis zu erreichen, das durch die in das Abkommen übernommenen EU-Rechtsakte erzielt werden soll, vorbehaltlich der vom GA beschlossenen Anpassungen dieser Rechtsakte. Diese Rechtsakte sind grundsätzlich nicht direkt anwendbar in der Schweiz. Die Schweiz muss jedoch dafür sorgen, dass ihr Recht das gleiche Ergebnis erzielt, das mit den betreffenden EU-Rechtsakten angestrebt wird – und nicht, dass das Landesrecht mit diesen Rechtsakten identisch ist. Diese Methode lässt der Schweiz also einen grösseren Handlungsspielraum. Bei der Übernahme neuen EU-Rechts ist konkret zu prüfen, ob das entsprechende schweizerische Recht das gleiche Ergebnis erzielt wie das übernommene EU-Recht. Ist dies nicht der Fall, ist eine Anpassung des Schweizer Rechts erforderlich. Die oben beschriebenen spezifischen Pflichten der Schweiz gelten unabhängig von der Art des betreffenden Rechtsakts der EU (Verordnung, Richtline usw.). Die Besonderheiten der verschiedenen Arten von EU-Rechtsakten für die EUMitgliedstaaten sind nicht auf die Schweiz anwendbar, da sie der EU nicht angehört. Im LandVA und im MRA ist die Äquivalenzmethode vorgesehen. Im LuftVA ist wie bereits heute die Integrationsmethode vorgesehen, ebenso im FZA, das de facto auch schon nach dieser Methode funktioniert. Das Stromabkommen, das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit und das Gesundheitsabkommen sehen grundsätzlich die Integrationsmethode vor, wobei unter Berücksichtigung der Beschaffenheit dieser Abkommen Besonderheiten gelten. Für den Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens ist keine dynamische Rechtsübernahme vorgesehen (s. Ziff. 2.1.1). Für die Übernahme von EU-Rechtsakten in die Beihilfe-Anhänge gelten besondere Bestimmungen (s.

Ziff. 2.2.5.8).

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