Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.6 Schlussbestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 119

Die institutionellen Bestimmungen umfassen zudem die üblichen Umsetzungs-, Änderungs- und Kündigungsbestimmungen (Art. 18 und 20 IP-LuftVA). Insbesondere können die institutionellen Protokolle zu den bestehenden Binnenmarktabkommen nicht getrennt von den Abkommen selbst gekündigt werden.

Die Bestimmungen zum Inkrafttreten wurden von der Verhandlungsgruppe «Institutionelle Bestimmungen und andere Fragen» für alle Instrumente des Pakets Schweiz– EU (Bilaterale III) transversal verhandelt. Das Paket Schweiz–EU umfasst dabei zwei Teile: einen Stabilisierungsteil und einen Weiterentwicklungsteil. Zum Stabilisierungsteil gehören die Instrumente betreffend die bestehenden Binnenmarktabkommen (Änderungsprotokolle, institutionelle Protokolle und Protokolle über staatliche Beihilfen), das Beitragsabkommen, das Programmabkommen und das EUSPAAbkommen. Der Weiterentwicklungsteil umfasst das Stromabkommen, das Gesundheitsabkommen und das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit. Die Instrumente des Stabilisierungsteils sind miteinander verknüpft und müssen gleichzeitig in Kraft treten (Art. 19 IP-LuftVA). Wenn eines nicht in Kraft gesetzt werden kann, können auch die anderen nicht in Kraft treten. Die Instrumente des Weiterentwicklungsteils sind dagegen nicht miteinander verknüpft. Jedes dieser Instrumente kann unabhängig von den anderen in Kraft treten, sofern die Instrumente des Stabilisierungsteils in Kraft gesetzt werden können (Art. 50 Stromabkommen, Art. 33 Protokoll zur Lebensmittelsicherheit und Art. 26 Gesundheitsabkommen). Der Stabilisierungsteil des Pakets Schweiz– EU kann hingegen auch dann in Kraft treten, wenn ein oder mehrere Abkommen des Weiterentwicklungsteils des Pakets Schweiz–EU abgelehnt werden.

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