Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.2.3 Verfahren zur Übernahme eines EU-Rechtsakts gemäss Abkommen (extern)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 96

Information durch die EU (Beginn der Phase 2 in der Abbildung 2.1.6.2 [1]) Das Verfahren zur Übernahme eines EU-Rechtsakts in das Abkommen beginnt, sobald die EU die Schweiz im GA darüber informiert, dass ein solcher Rechtsakt erlassen wurde. Diese Information muss so rasch wie möglich nach Erlass des Rechtsakts erfolgen (Art. 5 Abs. 3 IP-LuftVA).

Gesprächsphase im GA (Fortsetzung der Phase 2 in der Abbildung 2.1.6.2 [1]) Auf Antrag einer Partei kann der GA einen Meinungsaustausch über diesen Rechtsakt durchführen (Art. 5 Abs. 3 IP-LuftVA). Diese Gesprächsphase ist ein wichtiger Schritt im Verfahren. Die Parteien müssen zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob der Rechtsakt vor der Übernahme angepasst werden muss, zum Beispiel aufgrund von Ausnahmen, die im Abkommen vorgesehen sind. Ausserdem können bei diesem Schritt auch spezifische Übernahmemodalitäten, wie zum Beispiel besondere Übergangsfristen, festgelegt werden. Die Parteien können auch neue Ausnahmen vereinbaren. Wie lange die Gesprächsphase dauert, hängt von der Art des jeweiligen Rechtsakts ab (s. Ziff. 2.1.6.2.3).

Genehmigung des GA-Beschlusses (Ende der Phase 2 in der Abbildung 2.1.6.2 [1]) Im Anschluss an diese Gesprächsphase muss der GA, in dem die Schweiz und die EU paritätisch und gemeinsam vertreten sind, der Übernahmepflicht nachkommen, indem er so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung der Anhänge des Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen des zu übernehmenden Rechtsakts, fasst (Art. 5 Abs. 4 IP-LuftVA). Auch hier haben sich die Parteien dafür entschieden, keine bestimmte Frist vorzusehen, sondern dem GA Spielraum zu lassen. Damit die Schweizer Delegation im GA dem Beschluss des GA zustimmen kann, muss sie zuvor nach den üblichen internen Bestimmungen für völkerrechtliche Verträge dazu ermächtigt werden (s. Ziff. 2.1.6.2.4). Die Kompetenz des GA zur Umsetzung der Übernahmepflicht beschränkt sich auf die Änderung der Anhänge. Der GA kann den Hauptteil des Abkommens nicht ändern. Der gegebenenfalls zu aktualisierende EU-Rechtsbestand befindet sich nämlich in den Anhängen. Die dynamische Rechtsübernahme dürfte grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Hauptteil des Abkommens haben. Dieser enthält namentlich die Bestimmungen zum Geltungsbereich und zu den Zielen, die durch die dynamische Rechtsübernahme eben gerade nicht geändert werden können. Sollte es zur Gewährleistung der Kohärenz des Abkommens mit den geänderten Anhängen dennoch erforderlich sein, den Hauptteil zu ändern, kann der GA den Parteien eine Änderung des Abkommens nach ihren internen Verfahren vorschlagen, wobei in jedem Fall eine Genehmigung beider Parteien erforderlich ist (Art. 5 Abs. 5 IP-LuftVA). In dieser Bestimmung wird auch präzisiert, dass Bezugnahmen im Hauptteil des Abkommens auf EU-Rechtsakte, die nicht mehr in Kraft sind, als Bezugnahmen auf die aufhebenden Rechtsakte gelten, wie sie in den Anhang übernommen wurden, sofern nichts anderes vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 6 IP-LuftVA). Mit dieser Präzisierung soll vermieden werden, dass eine Änderung des Abkommens erforderlich ist, nur um eine Bezugnahme auf einen Rechtsakt zu ersetzen. Diese Präzisierung zur Bezugnahme im Hauptteil des Abkommens hat jedoch keine materielle Bedeutung. Ausserdem ist zu beachten, dass Bezugnahmen auf EU-Rechtsakte in bestehenden Abkommen, die trotz der Änderung dieser Rechtsakte nicht aktualisiert wurden, als Bezugnahmen auf die geänderten Rechtsakte gelten, wie sie in den Anhang übernommen wurden. Genehmigung durch die Schweiz und Inkrafttreten (Phasen 3 und 4 der Abbildung 2.1.6.2 [1]) Der Beschluss des GA, den EU-Rechtsakt in den Anhang des Abkommens zu übernehmen, tritt in Kraft, nachdem das Verfahren zur Genehmigung des Beschlusses durch die Schweiz abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass der Beschluss des GA zur Übernahme eines EU-Rechtsakts in ein Abkommen keinesfalls in Kraft treten kann, bevor die internen Verfahren der Schweiz zur Genehmigung dieses Beschlusses abgeschlossen sind (s. Ziff. 2.1.6.2.4). Ausserdem kann der Beschluss des GA keinesfalls in Kraft treten, bevor der übernommene Rechtsakt dies in der Rechtsordnung der EU tut (Art. 5 Abs. 8 IP-LuftVA). Denn es macht keinen Sinn, dass ein EU-Rechtsakt seine Wirkung in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU noch vor dem Beginn seiner Anwendbarkeit in der Rechtsordnung der EU entfaltet. Für Fälle, bei denen das Parlament bzw. das Stimmvolk den Beschluss des GA genehmigen muss, sind ausreichende Fristen vorgesehen, damit die Schweiz ihre für die Übernahme des betreffenden Rechtsakts vorgesehenen internen Verfahren durchführen kann. Während des Meinungsaustauschs im GA – vor der Beschlussfassung – muss die Schweiz die EU darüber informieren, ob solche verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden müssen, bevor der Beschluss in Kraft treten kann (Art. 6 Abs. 1 IP-LuftVA). Es ist keine konkrete Frist für diese Mitteilung vorgesehen, was der Schweiz einen gewissen Spielraum lässt. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung verfügt die Schweiz über eine Frist von zwei Jahren, um ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, das heisst die Genehmigung des GA-Beschlusses zur Übernahme des Rechtsakts durch die Bundesversammlung (Art. 6 Abs. 2 IP-LuftVA). Wird gegen den Genehmigungsbeschluss das Referendum ergriffen, so wird die Frist um ein weiteres Jahr verlängert (Art. 6 Abs. 2 IP-LuftVA). Sobald die Schweiz ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, notifiziert sie dies der EU (Art. 6 Abs. 4 IP-LuftVA). Der Beschluss des GA tritt am Tag des Eingangs dieser Notifikation in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der EU (Art. 6 Abs. 5 IP-LuftVA). Ist der Bundesrat, ein Departement oder ein Amt für die Genehmigung des GABeschlusses zuständig, tritt dieser zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft. Die Entscheidung des Bundesrates, des zuständigen Departements oder des zuständigen Amts zur Ermächtigung der Schweizer Delegation, dem Beschluss des GA zuzustimmen, bezieht sich nämlich auch auf die Genehmigung des GA-Beschlusses (Art. 5 Abs. 8 IP-LuftVA).

Ausserdem müsste der Beschluss des GA grundsätzlich ab dem Zeitpunkt seiner Verabschiedung vorläufig angewendet werden, es sei denn, die Schweiz teilt der EU unter Angabe von Gründen mit, dass eine vorläufige Anwendung nicht möglich ist (Art. 6 Abs. 3 IP-LuftVA). Eine vorläufige Anwendung erfolgt jedoch nur in Ausnahmefällen, wie die Praxis im Zusammenhang mit der Assoziierung an Schengen und Dublin gezeigt hat. Tatsächlich ist eine vorläufige Anwendung nur möglich, wenn die dafür im Schweizer Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 7b RVOG und

Art. 152 Abs. 3bis Bst. a ParlG). Diese Voraussetzungen sind jedoch sehr restriktiv und werden durch die neuen institutionellen Regeln des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) nicht infrage gestellt. Obliegt die Zuständigkeit für die Genehmigung des GABeschlusses dem Parlament, müssen vorab die zuständigen parlamentarischen Kommissionen konsultiert werden (Art. 152 Abs. 3bis Bst. a ParlG). Auf eine vorläufige Anwendung wird verzichtet, wenn sich die zuständigen Kommissionen beider Räte dagegen aussprechen (Art. 152 Abs. 3ter ParlG). Nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des GA-Beschlusses unterbreitet. Jedenfalls wäre eine vorläufige Anwendung weder vor Abschluss der dafür vorgesehenen internen Verfahren durch die Schweiz noch vor Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden EU-Rechtsakts in der EU möglich. Um die Beschlussfassung zu erleichtern, verpflichten sich die Parteien allgemein dazu, im Rahmen des Verfahrens der dynamischen Rechtsübernahme nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten (Art. 5 Abs. 9 IP-LuftVA).

Allgemeine Erwägungen Das oben erläuterte Übernahmeverfahren erlaubt es, den Postulaten 14.3557 Schilliger und 14.3577 Fournier Folge zu geben, das heisst sicherzustellen, dass die Übernahme des EU-Rechts «bzw. die Umsetzung in das schweizerische Recht zum spätest möglichen Zeitpunkt erfolgt, falls nicht wirtschaftliche Interessen eine rasche Anwendung verlangen (kein vorauseilender Gehorsam)». Es wurden ausreichend lange Übernahmefristen vereinbart, damit die üblichen Schweizer Verfahren zur Genehmigung völkerrechtlicher Verträge eingehalten werden können. Zudem ist vorgesehen, dass die Beschlüsse des GA zur Übernahme neuer Rechtsakte der EU in die entsprechenden Abkommen keinesfalls vor Beginn der Anwendung dieser Rechtsakte in der EU in Kraft treten oder provisorisch angewendet werden können.

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