Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.9.1 Verfassungsmässigkeit der institutionellen Elemente

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 141

Die institutionellen Elemente werden durch Protokolle in die bestehenden Abkommen integriert und in die neuen Abkommen direkt eingefügt. Die Aufnahme der institutionellen Elemente in diese Abkommen erfordert keine Änderung der Bundesverfassung (BV). Die Verfassungsmässigkeit der neuen Abkommen und der Änderungsprotokolle wird in den entsprechenden Kapiteln der Botschaft behandelt. Die institutionellen Protokolle stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund eines Gesetzes oder völkerrechtlichen Vertrags der Bundesrat allein zuständig ist (s. auch

Art. 24 Abs. 2 ParlG und Art. 7a Abs. 1 RVOG). Die institutionellen Protokolle sind keine völkerrechtlichen Verträge, die der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags in eigener Kompetenz abschliessen kann. Es handelt sich auch nicht um völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gemäss Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Daher müssen die institutionellen Protokolle der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

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