Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.2.2 Allgemeine Pflichten der Parteien

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 94

Die Schweiz und die EU sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Rechtsakte der EU, die in den Bereichen des Abkommens erlassen werden, nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen übernommen werden (Art. 5 Abs. 1 IPLuftVA; die in den Abkommen und Protokollen verwendete Formulierung «Integration in das Abkommen» ist im Sinne von «Übernahme in das Abkommen» zu verstehen, um eine Verwechslung mit der Integrationsmethode zu vermeiden [s. Ziff. 2.1.6.2.5]). Diese Übernahme erfolgt durch einen von der Schweiz und der EU einvernehmlich angenommenen Beschluss des GA, der erst in Kraft treten kann, wenn er von der Schweiz gemäss den internen Verfahren und Zuständigkeiten genehmigt wurde. Die Schweiz und die EU sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Rechtsakte der EU, die in den Bereichen des Abkommens erlassen werden, nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen übernommen werden (Art. 5 Abs. 1 IP-LuftVA). Ziel dieser Übernahmeverpflichtung ist es, in den Bereichen des EU-Binnenmarkts, an denen die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, Rechtssicherheit und rechtliche Homogenität zu gewährleisten, was im Interesse der Wirt71 72 have-your-say.ec.europa.eu.

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schaftsakteure und Privatpersonen liegt. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um eine gemeinsame Verpflichtung beider Parteien, nicht nur um eine Verpflichtung der Schweiz. Die Verpflichtung beschränkt sich auf EU-Rechtsakte, die in den Bereichen des Abkommens erlassen wurden, das heisst, die in den Geltungsbereich und die Ziele des Abkommens fallen (s. Ziff. 2.1.6.1.2 und 2.1.6.2.6).

Die Rechtsübernahme erfolgt nicht automatisch. Ein Automatismus würde bedeuten, dass die EU-Rechtsakte nach der Verabschiedung durch die EU direkt ins Abkommen übernommen würden, ohne dass eine Zustimmung der Schweiz und der EU erforderlich wäre. Vielmehr setzt im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme jede Übernahme eines neuen EU-Rechtsakts in ein Abkommen einen individuellen Beschluss der Schweiz und der EU voraus, der von der Schweiz gemäss ihren internen Verfahren und Zuständigkeiten genehmigt werden muss, damit er in Kraft treten kann (s. Ziff. 2.1.6.2.3 und 2.1.6.2.4).

Die Parteien haben keine Frist für die Erfüllung dieser Übernahmepflicht definiert. Es wird lediglich festgelegt, dass die Rechtsakte «so rasch wie möglich» integriert werden müssen (s. Ziff. 2.1.6.2.3). Dies lässt den Parteien einen gewissen Handlungsspielraum. Die Frist kann je nach EU-Rechtsakt variieren und hängt von verschiedenen Kriterien ab, zum Beispiel von der Komplexität des Rechtsakts, davon, ob es sich um einen allgemeinen oder einen rein technischen Rechtsakt handelt, oder davon, wie viel Zeit die Schweiz und die EU benötigen, um sich über die Modalitäten der Übernahme des Rechtsakts zu einigen. Verweisen EU-Rechtsakte, die in die Abkommen übernommen wurden, auf andere Rechtsakte der EU, die selbst nicht Bestandteil der Abkommen sind, sind letztere für die Schweiz grundsätzlich nicht bindend. Die Schweiz ist nur durch die Abkommen und die darin enthaltenen Verpflichtungen gebunden. Es würde dem Mechanismus der dynamischen Rechtsübernahme widersprechen, wenn ein Verweis in einem übernommenen Rechtsakt auf einen nicht übernommenen Rechtsakt ausreichen würde, um den nicht übernommenen Rechtsakt für die Schweiz verbindlich zu machen. Wie Verweise auf nicht übernommene Rechtsakte zu handhaben sind, wird von den Parteien grundsätzlich in technischen Anpassungen vereinbart. So können sich die Parteien in solchen technischen Anpassungen einigen, dass Verweise auf einen nicht übernommenen Rechtsakt für die Schweiz dennoch bindend sind, wenn dies im Interesse der Parteien liegt, z. B. aus Gründen der Kohärenz. Die Schweiz müsste in jedem Fall zustimmen.

In Ermangelung solcher technischen Anpassungen müssen die Bestimmungen der übernommenen Rechtsakte, die auf nicht übernommene Rechtsakte verweisen, im Einzelfall ausgelegt werden. Generell sind Verweise auf nicht übernommene EURechtsakte grundsätzlich so auszulegen, dass sie sich auf die internen Rechtsvorschriften der Schweiz beziehen, die der EU-Regelung entsprechen, auf die verwiesen wird. Schliesslich kann es vorkommen, dass Verweise auf nicht übernommene Rechtsakte einfach als irrelevant für die Beziehungen Schweiz–EU angesehen werden können, z.B. weil sie sich auf EU-interne Verfahren beziehen, an denen die Schweiz nicht teilnimmt.

Die vorstehend beschriebene Übernahmepflicht steht im Einklang mit den Postulaten 14.3557 Schilliger und 14.3577 Fournier, wonach sichergestellt werden soll, dass das in die Abkommen übernommene EU-Recht «nicht noch zusätzlich verschärft und unter dem Deckmantel der Übernahme von EU-Recht mit sachfremden Bestimmungen angereichert wird (kein Swiss Finish)». Die Integrations- und die Äquivalenzmethode (s. Ziff 2.1.6.2.5) verpflichten die Schweiz in keiner Weise dazu, über die in den EU-Rechtsakten festgelegten Verpflichtungen hinauszugehen. Bei der Integrationsmethode werden diese Rechtsakte allein durch ihre Übernahme in das Abkommen

Teil der Schweizer Rechtsordnung. Die Schweiz muss ihr Recht nur dann anpassen, wenn es den Bestimmungen des entsprechenden EU-Rechtsakts widerspricht oder wenn die Bestimmungen des Rechtsakts nicht klar genug für eine direkte Anwendung sind (self-executing). Bei der Äquivalenzmethode ist die Schweiz einzig dazu verpflichtet, in ihrem nationalen Recht das gleiche Ergebnis zu erzielen, das mit den ins Abkommen übernommenen EU-Rechtsakten erreicht werden soll. Ihr Handlungsspielraum ist also noch grösser als bei der Integrationsmethode, da sie nur verpflichtet ist, die in den übernommenen EU-Rechtsakten angestrebten Ergebnisse zu erreichen. Die Wahl der Mittel hierfür liegt in ihrer Zuständigkeit. Darüber hinaus ermöglichen es Ausnahmen sowie Absicherungen und Prinzipien im Bereich der Personenfreizügigkeit und des Lohnschutzes, den Besonderheiten der Schweiz im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme Rechnung zu tragen. Zusammenfassend verpflichtet die dynamische Übernahme von EU-Rechtsakten im Rahmen der Binnenmarktabkommen die Schweiz also in keiner Weise dazu, über das betreffende EU-Recht hinauszugehen. Sie erlaubt es ihr in jedem Fall, ihren Besonderheiten weitestgehend Rechnung zu tragen. Schliesslich ist die Schweiz beim «autonomen Nachvollzug» von EU-Recht völlig frei. Es gibt in diesem Zusammenhang keinerlei völkerrechtliche Verpflichtung zur Übernahme des EU-Rechts. Die Schweiz kann darüber also vollumfänglich nach ihren eigenen Interessen entscheiden.

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