Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.2.4 Interne Verfahren und Zuständigkeiten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 99

Die Beschlüsse des GA zur Übernahme eines EU-Rechtsakts in das Abkommen stellen völkerrechtliche Verträge dar. Sie ändern die betreffenden Abkommen, indem sie den jeweiligen Anhang aktualisieren. Daher gelten die üblichen internen Verfahren und Zuständigkeiten für den Abschluss und die Änderung völkerrechtlicher Verträge, insbesondere in Bezug auf (i) die Information und Konsultation während der Diskussionen im GA zur Übernahme eines Rechtsakts der EU, (ii) die Ermächtigung der Schweizer Delegation, einem Beschluss des GA zuzustimmen, und (iii) die Genehmigung eines GA-Beschlusses. Information und Konsultation während der Diskussionen im GA (Beginn der Phase 2 in der Abbildung 2.1.6.2 [1] Die Diskussionen im GA im Hinblick auf die Übernahme eines EU-Rechtsakts und die Festlegung der diesbezüglichen Position der Schweizer Delegation fallen gemäss

Artikel 184 Absatz 1 BV in die Zuständigkeit des Bundesrates. Der Bundesrat kann diese Zuständigkeit an ein eidgenössisches Departement oder ein Bundesamt delegieren. Gemäss BV und BGMK informiert und konsultiert der Bundesrat in diesem Rahmen die Kantone, soweit ihre Zuständigkeiten betroffen oder ihre wesentlichen Interessen berührt sind. Er schlägt vor, die Modalitäten dieser Mitwirkung in einer Vereinbarung zu regeln (s. Ziff. 2.1.7.1).

Der Bundesrat informiert und konsultiert das Parlament gemäss Artikel 152 ParlG.73. Er schlägt vor, die Modalitäten zur Information und Konsultation in Weisungen des Bundesrates zu regeln, die in enger Zusammenarbeit mit den Ratspräsidien, den zuständigen parlamentarischen Kommissionen und den Parlamentsdiensten ausgearbeitet werden (s. Ziff. 2.1.7.2.3). 73 SR 171.10 Ermächtigung der Schweizer Delegation, einem Beschluss des GA zuzustimmen (Ende der Phase 2 in der Abbildung 2.1.6.2 [1]) Die Schweizer Delegation kann einem Beschluss des GA nur zustimmen, wenn sie dazu ermächtigt wurde. Die Zustimmung zu einem GA-Beschluss ist vergleichbar mit der Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrags. Folglich liegt es gemäss Artikel 184 Absatz 2 BV in der Zuständigkeit des Bundesrates, die Schweizer Delegation zur Annahme eines GA-Beschlusses zu ermächtigen. Er kann diese Kompetenz an ein Bundesdepartement oder ein Bundesamt delegieren.

Der Bundesrat schlägt vor, die Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern der Kantone im GA in einer Vereinbarung zu regeln, sofern die Zuständigkeiten der Kantone betroffen oder ihre wesentlichen Interessen berührt sind (s. Ziff. 2.1.7.1). Der Bundesrat informiert gemäss Artikel 152 ParlG das Parlament über die Ermächtigung der Schweizer Delegation, einem Beschluss des GA zuzustimmen. Er erachtet es für notwendig, die Modalitäten zu dieser Information in Weisungen des Bundesrates zu regeln (s. Ziff. 2.1.7.2.3). Genehmigung durch die Schweiz und Inkrafttreten eines GA-Beschlusses (Phasen 3 und 4 der Abbildung 2.1.6.2 [1]) Damit ein Beschluss des GA in Kraft treten und seine rechtliche Wirkung entfalten kann, muss er genehmigt werden. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt diese Genehmigung der Bundesversammlung. Der Bundesrat ist nur für die Genehmigung zuständig, wenn dies (i) in einem völkerrechtlichen Vertrag oder (ii) in einem Gesetz vorgesehen ist. Die Abkommen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) sehen zur Genehmigung von GA-Beschlüssen keine Kompetenzdelegation an den Bundesrat vor. Folglich ist für diese Genehmigung immer die Bundesversammlung zuständig, ausser sie hat diese Zuständigkeit selbst in einem Bundesgesetz an den Bundesrat delegiert. Ein Beispiel für eine solche Delegation ist Artikel 7a Absatz 2 RVOG, wonach der Bundesrat völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen kann. Hat die Bundesversammlung die Genehmigungskompetenz an den Bundesrat delegiert, kann dieser wiederum selbst die Kompetenz an ein eidgenössisches Departement oder ein Bundesamt delegieren. Ist der Bundesrat, ein eidgenössisches Departement oder ein Bundesamt für die Genehmigung eines Beschlusses des GA zuständig, so tritt dieser Beschluss mit der Beschlussfassung in Kraft, da die Ermächtigung der Schweizer Delegation zur Zustimmung zu einem GA-Beschluss auch die Genehmigung des Beschlusses durch die zuständige Behörde beinhaltet (s. Ziff. 2.1.6.2.3).

Die Genehmigung eines GA-Beschlusses durch die Bundesversammlung kann Gegenstand eines fakultativen Referendums sein, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d (insbesondere) Ziffer 3 BV erfüllt sind. Der Genehmigungsbeschluss selbst unterliegt dem fakultativen Referendum, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der übernommene Rechtsakt der EU wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder die Übernahme den Erlass oder die Änderung eines Bundesgesetzes erfordert. Der GABeschluss muss somit nicht zwingend den Erlass oder die Änderung eines Bundesgesetzes zur Folge haben, damit ein Referendum stattfinden kann. Der Genehmigungsbeschluss selbst kann Gegenstand eines Referendums sein. Allgemeine Erwägungen Aus den oben dargelegten Gründen gibt es keinen Automatismus für die Übernahme eines EU-Rechtsakts in das Abkommen. Eine solche Übernahme muss vom Parlament

– und bei einem Referendum vom Volk – oder, im Falle einer in einem Bundesgesetz vorgesehenen Kompetenzdelegation, von der zuständigen Schweizer Behörde genehmigt werden (für den Ausnahmefall der vorläufigen Anwendung s. Ziff. 2.1.6.2.3). Die oben beschriebenen internen Verfahren und Zuständigkeiten gelten sowohl im Rahmen der Integrations- als auch der Äquivalenzmethode (s. Ziff. 2.1.6.2.5). Die Schweizer Delegationen in den GA können nur handeln, wenn sie dazu gemäss den geltenden internen Verfahren und Zuständigkeiten ordnungsgemäss ermächtigt sind. Die oben beschriebenen Verfahren und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme eines EU-Rechtsakts sind im Landesrecht der Schweiz festgelegt, insbesondere in der BV und den Bundesgesetzen. Die Abkommen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) haben keinen Einfluss auf diese Verfahren und Zuständigkeiten. Es steht der Schweiz daher völlig frei, diese festzulegen und gegebenenfalls anzupassen. Die Beschlüsse des GA zur Übernahme von Rechtsakten der EU in das Abkommen können nur in Kraft treten, wenn diese Verfahren und Zuständigkeiten eingehalten wurden.

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