Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.8 Auswirkungen der institutionellen Elemente

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 136

Die institutionellen Elemente sollen in erster Linie die sektorielle Teilnahme der Schweiz am EU-Binnenmarkt sicherstellen. Mit Bezug auf die Weiterentwicklung des Rechts sollen sie verhindern, dass die jeweiligen Rechtsordnungen divergieren. Insbesondere die Regeln zur dynamischen Rechtsübernahme und zur einheitlichen Auslegung verstärken die Rechtssicherheit. Der Streitbeilegungsmechanismus mit Ausgleichsmassnahmen ermöglicht einen geordneten Prozess zur Lösung von Differenzen zwischen den Parteien und schützt die Schweiz vor willkürlichen Retorsionsmassnahmen. Durch das Decision Shaping und die Einreichung von Schriftsätzen und Stellungnahmen beim EuGH kann die Schweiz Einfluss auf die Rechtsetzungs- und Rechtsprechungsprozesse der EU nehmen. Die institutionellen Elemente wahren die BV, die politischen Rechte und den Föderalismus. Sie sind namentlich mit der direkten Demokratie und auch mit Institutionen wie der Landsgemeinde vereinbar. Die institutionellen Elemente wahren die BV, die politischen Rechte und den Föderalismus. Das Verfahren für die dynamische Rechtsübernahme steht im Einklang mit den bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Die Schweiz kennt übrigens bereits im Bereich der Schengen/Dublin-Assoziierung einen Mechanismus der dynamischen Rechtsübernahme. Was den Streitbeilegungsmechanismus betrifft, so kann der EuGH nicht von sich aus in ein Verfahren eingreifen. Er kann nur auf Ersuchen des SchG tätig werden, ist lediglich zuständig für die Auslegung des EU-Rechts und entscheidet nicht in der Hauptsache selbst. Es ist immer das SchG, welches diesen Entscheid fällt. Ausserdem ist eine Implikation des EuGH im Bereich der bilateralen Abkommen nichts Neues. So ist sie insbesondere im LuftVA bei Fragen des Wettbewerbsrechts vorgesehen. Die Rechtsprechung des EuGH spielt zudem bereits im Rahmen der Assoziierung an Schengen/Dublin eine zentrale Rolle, mit potenziell einschneidenden Folgen bei diesbezüglicher Uneinigkeit (automatischer Wegfall der Schengen-Assoziierung der Schweiz, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren). Auch Ausgleichsmassnahmen sind kein völlig neues Konzept. Ähnliche und sogar einschneidendere Instrumente gibt es bereits in den bestehenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, z. B. im LandVA, im LuftVA, im MRA oder im Bereich der Schengen/Dublin-Assoziierung. Diese Instrumente haben bisher nie zu Problemen geführt, im Gegensatz zu den Retorsionsmassnahmen, die ausserhalb eines Rechtsrahmens erfolgen, wie sie zwischen der Schweiz und der EU im Bereich des MRA oder der Börsenäquivalenz ergriffen wurden. Mit den institutionellen Elementen sollen gerade solche willkürlichen Retorsionsmassnahmen verhindert werden. Alles in allem stehen die institutionellen Elemente im Einklang mit den in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU bereits bestehenden Lösungen. Es handelt sich um keine grundlegende Änderung dieser Beziehungen. Die institutionellen Elemente haben also keinen verfassungsrechtlichen Charakter. Sie dienen der Umsetzung des Ziels des Bundesrates, die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU zu stabilisieren und weiterzuentwickeln.

Die konkreten Auswirkungen der institutionellen Elemente werden vor allem in den Abschnitten der Botschaft beschrieben, die sich auf die Abkommen beziehen, in die sie integriert werden. Im Folgenden werden lediglich die Auswirkungen der transversalen institutionellen Elemente erläutert, die nicht mit einem spezifischen Abkommen verknüpft werden können.

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Unterabschnitte

  1. 2.1.8.1Auswirkungen auf den Bund
  2. 2.1.8.2Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
  3. 2.1.8.3Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
  4. 2.1.8.4Auswirkungen auf die Gesellschaft
  5. 2.1.8.5Auswirkungen auf die Umwelt
  6. 2.1.8.6Auswirkungen auf das Initiativ- und Referendumsrecht