Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.2.6 Beschränkung auf den Geltungsbereich und die Ziele des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 102

Die institutionellen Elemente – insbesondere die Regeln für die dynamische Rechtsübernahme, die Auslegung, die Anwendung und die Überwachung der Abkommen, die Streitbeilegung und die Ausgleichsmassnahmen – dürfen den Geltungsbereich oder die Ziele der Abkommen nicht ändern (Art. 1 Abs. 2 IP-LuftVA). Die dynamische Rechtsübernahme gilt also nur im Rahmen des Geltungsbereichs und der Ziele des Abkommens. Der Geltungsbereich und die Ziele der Abkommen bleiben statisch. Diese «Trennlinien» der sektoriellen Beteiligung der Schweiz am EU-Binnenmarkt wurden in den bestehenden Binnenmarktabkommen sowie durch die seit deren Inkrafttreten im Jahr 2002 entstandene Praxis klar festgelegt. Die Änderungsprotokolle zu diesen Abkommen im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) konsolidieren diese Praxis allgemein. Auch in den Hauptbestimmungen der neuen Binnenmarktabkommen sind diese «Trennlinien» klar festgelegt, was sich in den Anhängen mit den übernommenen EU-Rechtsakten widerspiegelt. Diese klare Abgrenzung des Geltungsbereichs und der Ziele der Abkommen unterscheidet den sektoriellen Ansatz der Schweiz von jenem des EWR-Abkommens oder des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und dem Fürstentum Andorra bzw. der Republik San Marino, die grundsätzlich die Übernahme des gesamten EU-Binnenmarktrechts vorsehen.

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