Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.2.10 Umsetzung der Verfahren zur dynamischen Rechtsübernahme

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 104

Die oben erläuterten Verfahren im Zusammenhang mit der dynamischen Rechtsübernahme werden gemäss den geltenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung umgesetzt. Die Zusammensetzung der bestehenden GA wird nicht geändert. Zuständig für die Festlegung der Position der Schweiz und ihre Vertretung beim Decision Shaping sind die für den Fachbereich des betreffenden Abkommens verantwortlichen Departemente und das EDA. Das EJPD ist beauftragt, die zuständigen Departemente rechtlich zu begleiten und zu unterstützen, auch im Rahmen des Decision Shaping. Dabei überprüft es insbesondere die Angemessenheit und Übereinstimmung der bundesrechtlichen Normen mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF]) wird bei beihilferechtlichen Fragestellungen und für das damit verbundene Decision Shaping von den für die jeweils betroffenen Abkommen zuständigen Ämtern beigezogen. Im Sinne einer volkswirtschaftlich effizienten Regulierung wird das SECO von den zuständigen Ämtern zudem bei EURechtssetzungsvorhaben von volkswirtschaftlicher Relevanz oder mit absehbaren grösseren Auswirkungen auf Unternehmen involviert. Die Kantone werden regelmässig informiert und eng einbezogen, wenn das Decision Shaping ihre Zuständigkeitsbereiche berührt (s. Ziff. 2.1.6 und 2.1.7.1). Der Bundesrat schlägt ausserdem vor, das Parlament in diese Verfahren einzubeziehen (s. Ziff. 2.1.7.2) und die für das Decision Shaping relevanten Dokumente öffentlich zugänglich zu machen (s. Ziff. 2.1.7.3).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.