Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.2.1 Mitwirkung an der Erarbeitung von EU-Rechtsakten (Decision Shaping)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 93

Verfahren mit der EU (extern) Vorschläge für neue Rechtsakte werden in der EU durch die Europäische Kommission ausgearbeitet. Die EU sichert der Schweiz eine grösstmögliche Teilnahme am Prozess zur Ausarbeitung von EU-Rechtsakten durch die Europäische Kommission (Decision Shaping) zu. Diese Teilnahme entspricht jener, die für die Staaten des EWR/EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) vorgesehen ist.

Die Modalitäten des Decision Shaping sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um Rechtsakte (Art. 4 Abs. 1 IP-LuftVA), delegierte Rechtsakte (Art. 4 Abs. 2 IPLuftVA) oder Durchführungsrechtsakte (Art. 4 Abs. 3 IP-LuftVA) handelt. Grund für die verschiedenen Modalitäten sind die unterschiedlichen Prozesse bei der Ausarbeitung dieser drei Arten von Rechtsakten in der EU. In allen drei Fällen zieht die Europäische Kommission Sachverständige der Schweiz gleichermassen zurate, wie sie die Stellungnahmen der Sachverständigen der EU-Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung eines ersten Entwurfs einholt. Darüber hinaus kann bei Rechtsakten ein Meinungsaustausch im GA stattfinden. Bei den wichtigen Etappen vor dem Erlass des Rechtsakts müssen sich die Parteien auf Antrag einer Partei erneut konsultieren. Bei delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die in die alleinige Zuständigkeit der Europäischen Kommission fallen, gewährt die Europäische Kommission der Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge (sog. Komitologieverfahren). Die Fristen, innerhalb deren die Schweiz zu Legislativvorschlägen der EU Stellung nehmen bzw. darauf reagieren muss, sind schwer abzuschätzen und können stark variieren (von einigen Tagen bis zu mehreren Monaten). Manchmal gibt es keine spezifische Frist. Besonders in diesen Fällen muss so schnell wie möglich reagiert werden. Über diese Mitwirkung bei der Erarbeitung von EU-Rechtsakten hinaus können Sachverständige der Schweiz an den Arbeiten der Ausschüsse teilnehmen, wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens erforderlich ist (Art. 4 Abs. 4 IP-LuftVA). Eine Liste der betroffenen Ausschüsse wird vom GA erstellt und aktualisiert.

Das Decision Shaping gilt nicht für Bestimmungen oder Rechtsakte der EU, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen (Art. 4 Abs. 5 IP-LuftVA), da diese Rechtsakte von der Übernahmepflicht ausgenommen sind (s. Ziff. 2.1.6.2.7; Art. 5 Abs. 7 IP-LuftVA). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien darüber, ob die Schweiz an der Ausarbeitung eines EU-Rechtsakts teilnehmen können soll oder nicht, können die Parteien den Streitbeilegungsmechanismus in Anspruch nehmen (s. Ziff. 2.1.6.4).

Zusätzlich zum Decision Shaping kann die Schweiz ausserdem über Direktkontakte mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten oder dem Europäischen Parlament ihre Interessen im Rahmen der Diskussionen in der EU wahrnehmen. Ihr Beobachterstatus im EFTAPfeiler des EWR ist ein weiteres Instrument, das es der Schweiz ermöglicht, die Weiterentwicklung des EU-Rechts im Bereich des Binnenmarkts genau zu verfolgen. Darüber hinaus haben die EU-Institutionen verschiedene Verfahren zur Information der Öffentlichkeit oder zur Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung von EU-Recht eingeführt. Beispiele hierfür sind (i) öffentliche Konsultationen zu geplanten Rechtsakten und Initiativen71 und (ii) das Register der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, in dem auch geplante Rechtsakte und relevante Informationen veröffentlicht werden.72. Die oben dargelegten Modalitäten des Decision Shaping sind von denjenigen zu unterscheiden, die im Zusammenhang mit der Assoziierung der Schweiz an Schengen gelten, wo die Schweiz mehr Rechte hat. Im letzteren Fall kann die Schweiz aus historischen Gründen und aufgrund der Kompetenzordnung innerhalb der EU auch an den Arbeiten im Rat der EU teilnehmen. Die EWR/EFTA-Staaten werden im Rahmen ihrer Teilnahme am EU-Binnenmarkt auch nicht in die Arbeiten des Rates der EU einbezogen.

Interne Verfahren und Zuständigkeiten Die oben beschriebenen Verfahren ermöglichen es der Schweiz, an der Erarbeitung von EU-Rechtsakten, die sie betreffen, mitzuwirken. Der Bundesrat erachtet es als notwendig, Instrumente zu schaffen, die es den Kantonen und dem Parlament ermöglichen, aktiv und substanziell am Decision Shaping mitzuwirken. Er ist ausserdem der Ansicht, dass ein auf Transparenz basierender Ansatz gewählt werden sollte, um die interessierten Kreise und die Öffentlichkeit im weiteren Sinne über die Aktivitäten des Decision Shaping zu informieren. Es handelt es sich hierbei um Begleitmassnahmen zur dynamischen Rechtsübernahme, die durch eine Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen sowie durch Anpassungen des Landesrechts umgesetzt werden (s. Ziff. 2.1.7).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.