Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.7 Bestimmungen über den GA, den räumlichen Geltungsbereich, die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie die Vorrechte und Befreiungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 119

Mitgliedstaaten sowie die Vorrechte und Befreiungen Die Verhandlungsgruppe «Institutionelle Bestimmungen und andere Fragen» verhandelte auch über weitere Bestimmungen, die nicht direkt zu den institutionellen Elementen gehören. Ziel ist es, diese Bestimmungen übergreifend für die Instrumente des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) zu aktualisieren und zu vereinheitlichen, wo dies sinnvoll ist.

Die Bestimmung betreffend den GA wurde vereinheitlicht (neuer Art. 21 LuftVA). Die Bestimmung betreffend den räumlichen Geltungsbereich der Abkommen wurde aktualisiert, wobei die Verweise auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch Verweise auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt wurden (neuer

Art. 34 LuftVA). Die Bestimmungen betreffend die Vorrechte und Befreiungen wurden aktualisiert, um dem Protokoll Nr. 7 zum AEUV materiell Rechnung zu tragen, jedoch in einer Weise, die den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU entspricht (neuer Anhang A LuftVA). Für den Fall, dass das Protokoll Nr. 7 in Zukunft geändert werden sollte, verpflichten sich die Parteien, die Bestimmungen betreffend die Vorrechte und Befreiungen zu aktualisieren. Schliesslich ist auch vorgesehen, dass die Rechte und Pflichten, die in den in den Anhängen der Binnenmarktabkommen übernommenen Rechtsakten der EU für die Mitgliedstaaten vorgesehen sind, so zu verstehen sind, dass sie auch für die Schweiz vorgesehen sind, sofern der GA in den technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt hat. Dabei sind jedoch die Regeln des institutionellen Protokolls zu beachten (neuer erster Spiegelstrich im Abschnitt A Anhang LuftVA). Diese Bestimmung soll die Anwendung von EU-Rechtsakten im Kontext der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU erleichtern, hat aber keinen Vorrang vor den institutionellen Bestimmungen, insbesondere Art. 8 IP-LuftVA. Die Beziehung zwischen der Bestimmung über die Rechte und Pflichten und Artikel 8 IP-LuftVA wird grundsätzlich in den technischen Anpassungen geregelt. Werden keine technischen Anpassungen vorgenommen oder regeln diese das Verhältnis nicht, so gilt die Regel von Artikel 8 IPLuftVA, das heisst, jede Partei ist für die Überwachung und Durchsetzung in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zuständig. Bei der künftigen Übernahme von EU-Rechtsakten muss der GA technische Anpassungen beschliessen, um die Beziehung zwischen der Bestimmung über die Rechte und Pflichten und dem institutionellen Protokoll, insbesondere Artikel 8 IP-LuftVA, zu regeln.

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