EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 9 – Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt

(1) Ein automatischer Korrekturmechanismus gilt für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon, für die im Basisrechtsakt zur Einrichtung dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union und im betreffenden Protokoll zu diesem Abkommen ein automatischer Korrekturmechanismus vorgesehen ist. Die Anwendung dieses automatischen Korrekturmechanismus kann auf Teile des Programms oder der Tätigkeit der Union gemäss dem betreffenden Protokoll zu diesem Abkommen beschränkt werden, die durch Finanzhilfen umgesetzt werden, für die wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden. Detaillierte Vorschriften zur Festlegung der Teile des Programms oder der Tätigkeit der Union, auf die der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet oder nicht, können in jenem Protokoll festgelegt werden.

(2) Der Betrag der automatischen Korrektur für ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder einen Teil davon entspricht der Differenz zwischen den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen Verpflichtungen, die tatsächlich mit der Schweiz oder Schweizer Rechtsträgern eingegangen wurden und die aus den Mitteln für Verpflichtungen des betreffenden Jahres finanziert wurden, und dem entsprechenden von der Schweiz gezahlten – und, sofern im betreffenden Protokoll zum Abkommen vorgesehen, gemäss Artikel 8 dieses Abkommens angepassten – operativen Beitrag, ausschliesslich der Unterstützungsausgaben für denselben Zeitraum.

(3) Jeder in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Betrag, der in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Jahren 8 % des gemäss Artikel 8 angepassten entsprechenden operativen Beitrags der Schweiz zum Programm der Union übersteigt, ist von der Schweiz als zusätzlicher Beitrag im Rahmen des automatischen Korrekturmechanismus für jedes dieser beiden Jahre zu entrichten.

(4) Detaillierte Vorschriften für die Festlegung der entsprechenden Beträge der rechtlichen Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, auch im Falle von Konsortien, und für die Berechnung der automatischen Korrektur können im Anhang dieses Abkommens über Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen festgelegt werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.