EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 2, Art. 4 – Finanzkontrolle

Protokoll 2: Teilnahme an den Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, am ITER-Übereinkommen und am Abkommen über das breiter

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 43

Finanzkontrolle

(1) Beamten des F4E und der Europäischen Kommission sowie anderen vom F4E und der Europäischen Kommission beauftragten Personen ist ein angemessener Zugang, einschliesslich in elektronischer Form, zu Standorten, Arbeiten und Dokumenten und allen Informationen, die zur Durchführung von Überprüfungen und Audits sowie Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit Artikeln 11 und 12 dieses Abkommens notwendig sind, zu gewähren. Dieses Recht auf Zugang wird in den Verträgen oder Vereinbarungen, die zur Durchführung der in diesem Protokoll genannten Instrumente geschlossen werden, ausdrücklich erwähnt.

(2) Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren das F4E und die Europäische Kommission unverzüglich über jeden Umstand oder Verdacht, von dem sie 42 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaft Anwendung finden (ABl. EG L 74 vom 27.3.1969, S. 1).

Kenntnis erhalten haben und der sich auf eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen bezieht, die in Anwendung der in diesem Protokoll genannten Instrumente geschlossen wurden.

(3) Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können das F4E oder die Europäische Kommission gemäss der Haushaltsordnung sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen verhängen.

(4) Beschlüsse des F4E oder der Europäischen Kommission innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Protokolls, mit denen Personen, bei denen es sich nicht um Staaten handelt, eine finanzielle Verpflichtung auferlegt wird, sind in der Schweiz vollstreckbar.

(5) Die Vollstreckungsklausel für einen Beschluss nach Absatz 4 dieses Artikels wird gemäss Artikel 14 dieses Abkommens erteilt. Die von der Schweizer Regierung zu diesem Zweck benannte Behörde unterrichtet das F4E oder die Europäische Kommission.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.