EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 6 – Teilnahme der Schweiz an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

Teilnahme der Schweiz an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten

(1) Sofern es nicht um Punkte geht, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon beziehen, an denen die Schweiz nicht teilnimmt, können Vertreter oder Sachverständige der Schweiz oder von der Schweiz benannte Sachverständige als Beobachter an den Ausschüssen, Sitzungen von Expertengruppen oder sonstigen ähnlichen Sitzungen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige teilnehmen und welche die Europäische Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz gemäss Artikel 3 teilnimmt, unterstützen oder die von der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf diese Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon eingerichtet werden. Die Vertreter oder Sachverständigen der Schweiz oder die von der Schweiz benannten Sachverständigen sind bei Abstimmungen nicht anwesend. Die Schweiz wird über das Ergebnis der Abstimmungen unterrichtet.

(2) Werden Sachverständige oder Gutachter nicht auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit ernannt, so darf die Staatsangehörigkeit kein Grund für einen Ausschluss von Schweizer Sachverständigen oder Gutachtern sein.

(3) Vorbehaltlich der Bedingungen in Absatz 1 gelten für die Teilnahme der Vertreter der Schweiz an den in jenem Absatz genannten Sitzungen oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, insbesondere für das Rederecht, den Erhalt von Informationen und Unterlagen, sofern es nicht um Punkte geht, die nur den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon beziehen, an denen die Schweiz nicht teilnimmt, und um die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten.

(4) In den Protokollen zu diesem Abkommen können weitere Bedingungen für die Teilnahme von Sachverständigen sowie für die Teilnahme der Schweiz an Verwaltungsräten und Strukturen festgelegt werden, die zum Zweck der Durchführung der in den entsprechenden Protokollen festgelegten Programme oder Tätigkeiten der Union eingerichtet werden.

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