EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 13 – Änderungen der Artikel 11 und 12

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Änderungen der Artikel 11 und 12

Der Gemischte Ausschuss kann die Artikel 11 und 12 ändern, um Änderungen in Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union Rechnung zu tragen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.