EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 3 – Einrichtung der Teilnahme

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Einrichtung der Teilnahme

(1) Die Schweiz nimmt an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die ihr nach Massgabe der Basisrechtsakte, die in den Protokollen zu diesem Abkommen genannt sind und unter diese Protokolle fallen, zur Teilnahme offenstehen, teil und trägt dazu bei.

(2) Für jeden neuen mehrjährigen Finanzrahmen (im Folgenden «MFR») erörtert der mit Artikel 16 dieses Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden «Gemischter Ausschuss»), nachdem die Basisrechtsakte zur Einrichtung der Programme der Union in Kraft getreten sind und sofern diese Programme der Union für die Teilnahme von Drittstaaten einschliesslich der Schweiz offenstehen, die nahtlose Kontinuität der in diesem Abkommen eingerichteten Kooperation, bevor ein Schreiben eingereicht wird, mit dem die Schweiz ihre Absicht ausdrückt, an einem Programm der Union teilzunehmen.

(3) Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an einem bestimmten Programm oder einer bestimmten Tätigkeit der Union oder Teilen davon werden in den Protokollen zu diesem Abkommen festgelegt. Die Protokolle zu diesem Abkommen können vom Gemischten Ausschuss geändert werden.

(4) In den Protokollen zu diesem Abkommen wird Folgendes festgelegt:

a) die Programme und Tätigkeiten der Union oder die Teile davon, an denen die Schweiz teilnimmt;

b) die Dauer der Teilnahme, also der Zeitraum, in dem die Schweiz und Schweizer Rechtsträger Unionsmittel beantragen oder mit der Ausführung von Unionsmitteln betraut werden können;

c) die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz und von Schweizer Rechtsträgern, einschliesslich spezifischer Modalitäten für die Umsetzung der finanziellen Bedingungen gemäss den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens, spezifischer Modalitäten für den Korrekturmechanismus gemäss Artikel 9 dieses Abkommens und Bedingungen für die Teilnahme an Strukturen, die zum Zweck der Durchführung dieser Programme oder Tätigkeiten der Union geschaffen wurden; diese Bedingungen müssen dieses Abkommen sowie die Basisrechtsakte und Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung dieser Strukturen einhalten;

d) gegebenenfalls die Höhe des Finanzbeitrags der Schweiz zu einem Programm der Union, das über ein Finanzinstrument oder eine Haushaltsgarantie durchgeführt wird, vorbehaltlich spezifischer Modalitäten gemäss Artikel 10 dieses Abkommens.

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