EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Protokoll 1, Art. 14 – Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Erasmus+

Protokoll 1: Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 39

Titel 3: Teilnahme am Programm Erasmus+

Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Erasmus+

Die Teilnahme der Schweiz am Programm Erasmus+ erfolgt unter der Bedingung, dass gemäss den Artikeln 26 bis 29 der Verordnung (EU) 2021/817 eine nationale Behörde angegeben, eine nationale Agentur errichtet und eine unabhängige Prüfstelle benannt wird.

Die Teilnahme der Schweiz am Programm Erasmus+ ist ab dem Tag wirksam, an dem die Europäische Kommission die von der nationalen Behörde vorgelegte Ex-anteKonformitätsbewertung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/817 akzeptiert hat.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.