EU-Programme-Abkommen (EUPA) · BBl 2026 628

Art. 10 – Finanzierung in Bezug auf Programme der Union, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

Finanzierung in Bezug auf Programme der Union, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden

(1) Nimmt die Schweiz nach Artikel 3 an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien nach der Haushaltsordnung durchgeführt werden, leistet die Schweiz einen Beitrag zu diesen Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien nach der Haushaltsordnung und dem Basisrechtsakt, mit dem das Programm oder die Tätigkeit der Union eingerichtet wird.

Durch den gezahlten Beitrag erhöht sich die Haushaltsgarantie der Union oder die Mittelausstattung des Finanzierungsinstruments.

(2) Die Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels werden gegebenenfalls im betreffenden Protokoll weiter ausgeführt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.